Grundsätzlich müsse der Antrag auf Familienzusammenführung jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt wurde, heißt es in dem Urteil am Donnerstag.
Zudem stellten die Richter klar, dass das Recht auf Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten liege. Die unterschiedliche Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Familienzusammenführung in den Mitgliedstaaten dürfe nicht zu Ungleichbehandlungen führen.
Klage durch damals 17-jährige Eritreerin
Geklagt hatte eine Eritreerin, die als Minderjährige unbegleitet in die Niederlande einreiste. Sie stellte im Februar 2014 ihren Asylantrag und wurde im Juni 2014 volljährig. Im Oktober 2014 wurde sie als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Im Dezember stellte eine niederländische Organisation den Antrag auf Familienzusammenführung für ihre Eltern und ihre drei minderjährigen Brüder. Der niederländische Staatssekretär lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragsstellerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits volljährig war.
Der EuGH stellte klar, dass Flüchtlingen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres in einen EU-Mitgliedstaat einreisen, die Flüchtlingseigenschaft "minderjährig" zuerkannt werden muss. Das gelte auch, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig würden.