Was das EuGH-Urteil zur Chefarzt-Kündigung juristisch bedeutet

"Ball zurück ans Bundesarbeitsgericht"

Der Fall der Kündigung eines katholischen Chefarztes aufgrund einer Wiederheirat, den jetzt der Europäische Gerichtshof zu bewerten hatte, klingt juristisch kompliziert. Licht ins Dunkel bringt der Bonner Rechtswissenschaftler Gregor Thüsing.

 (DR)

DOMRADIO.DE: Die Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses, der nach einer Scheidung erneut zivil geheiratet hatte, könne eine "verbotene Diskriminierung" darstellen, begründeten die Richter des Europäischen Gerichtshofes. Was bedeutet das Urteil?

Prof. Dr., LL.M. Gregor Thüsing (Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn und Begleiter des Falles für die Deutsche Bischofskonferenz): Es geht um die Frage, wie weit die Kirchen Loyalitätsanforderungen für ihre Mitarbeiter formulieren dürfen - unterschieden nach der Konfession. Denn gerade bei der Wiederverheiratung von Geschiedenen ist es offensichtlich, dass dies nach katholischem Verständnis etwas anderes bedeutet als nach protestantischen Verständnis.

Um es salopp zu sagen: Für den Protestanten ist die Ehe ein weltliches Ding, für den Katholiken ein Sakrament. Eine Wiederverheiratung hat eine andere Bedeutung für den Katholiken als für den Protestanten. Deswegen war es in der Einrichtung, um die es ging, so, dass man einem katholischen Chefarzt wegen der Wiederverheiratung nach Scheidung gekündigt hatte, protestantischen Kollegen aber nicht diese Kündigung überreichte.

Das sah der Europäische Gerichtshof möglicherweise als einen Widerspruch zu den Vorgaben des europäischen Rechts, wonach man nach der Religion nur differenzieren kann, wenn dies für die Einrichtung wesentlich entscheidend ist. Das sind Fragen, die das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Der Europäische Gerichtshof hat nun recht detaillierte Vorgaben dazu gegeben, wann denn eine solche Unterscheidung erfolgen darf.

DOMRADIO.DE: Was heißt das auf Grundlage des geltenden kirchlichen Arbeitsrechts von 2015? Heißt das, dass man jetzt unterscheiden kann zwischen dem Privatleben eines katholischen Chefarztes und dem Privatleben eines evangelischen Chefarztes im katholischen Krankenhaus?

Thüsing: Es kommt darauf an - so hat es der Europäische Gerichtshof formuliert - wie sehr dieser Mitarbeiter eine Nähe zum Verkündungsauftrag, zum besonderen Sendungsauftrag der Einrichtung hat. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt es selbstverständlich den Kirchen überlassen, Loyalitätsanforderungen zu formulieren, soweit diese nicht nach der Religion differenzieren.

Das heißt, eine Grundübereinstimmung mit den christlichen und vielleicht auch spezifisch katholischen Werten einer Einrichtung, darf man von jedem Arbeitnehmer verlangen, wenn man es von jedem Arbeitnehmer gleichmäßig verlangt.

Es wird weiterhin bestimmte Arbeitnehmergruppen geben, wo man differenzieren darf, weil sie eine so besondere Stellung und eine solche Nähe zum Verkündungsauftrag haben, dass man sagt, hier stellt man entweder nur Katholiken ein oder es sind eben Arbeitnehmer mit einer solchen Nähe zum spezifischen Auftrag einzustellen, dass eine Zuwiderhandlung auch beim Katholiken eine andere Bedeutung hätte als beim Protestanten.

DOMRADIO.DE: Bei pastoralen Mitarbeitern ist wahrscheinlich klar, dass sie mehr an Loyalitätsanforderungen gebunden sind. Heißt das auf ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft übertragen, dass das Leitungspersonal automatisch eine andere Vorbildfunktion hat als nicht-leitendes Personal oder wo wird diese Unterscheidung gezogen? Ist das schon klar?

Thüsing: Sie benennen zu Recht die pastoralen Mitarbeiter, bei denen sich auch nach dieser Entscheidung und auch nach dem, was das Bundesarbeitsgericht vielleicht daraus machen wird, so viel nicht ändern wird. Änderungen sind eher im Bereich der Caritas zu erwarten, gerade auch im Bereich der Krankenhäuser, wo es eben nicht mehr so ist, dass mit bestimmten Tätigkeiten automatisch die Identifikation verbunden ist, nach der Religionszugehörigkeit in den Loyalitätspflichten zu entscheiden.

Diese Herausforderung wird das Bundesarbeitsgericht angesichts einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben, das das Verhalten der Kirche noch als verfassungskonform und legitim bewertet hat, um diese Anforderungen mit denen des europäischen Recht in Einklang zu bringen - also den Ausgleich zwischen nationalem Verfassungsrecht und europäischen Vorgaben zu schaffen.

Das ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die wir mit Spannung erwarten. Wenn wir diese Entscheidung haben, dann können wir wissen, wie vielleicht auch zukünftig die Kirchen ihre Regelungen anpassen müssen, um dem geltenden Rechtsrahmen zu entsprechen.

DOMRADIO.DE: Das heißt, das Bundesarbeitsgericht muss jetzt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes reagieren und dann kann es unter Umständen zu Anpassungen im kirchlichen Arbeitsrecht kommen, die uns dann Klarheit schaffen?

Thüsing: Vollkommen richtig. Das Bundesarbeitsgericht muss jetzt den Ball aufnehmen, muss ihn sozusagen weiterspielen. Es muss vor allem den Fall entscheiden. Der Europäische Gerichtshof hat den Fall ja nicht entschieden, sondern nur Fragen, die ihm zum europäischen Recht vorgelegt wurden, beantwortet.

Was daraus im konkreten Einzelfall zu machen ist, das hat der Europäische Gerichtshof auch noch einmal ausdrücklich in seiner Entscheidung betont. Das ist die Aufgabe des nationalen Gerichts und darauf werden wir warten müssen.

DOMRADIO.DE: In welchem Zeitrahmen ist denn mit einer Entscheidung seitens des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen?

Thüsing: Vorhersagen sind immer schwierig, besonders wenn sie sich auf die Zukunft beziehen. Wie lange wir darauf warten müssen, ist nicht genau vorhersehbar. Ich schätze mal, einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr müssen wir dem Bundesarbeitsgericht schon geben. Gerade weil es diese schwierigen Fragen auch nochmal neu anschauen muss.

Das Interview führte Johannes Wilhelm.


Prof. Dr. Gregor Thüsing, Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn (Universität Bonn)
Prof. Dr. Gregor Thüsing, Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn / ( Universität Bonn )
Quelle:
DR