Vor 50 Jahren erlaubte der Papst gemischtkonfessionelle Ehen

"Hindernisse" aus dem Weg geräumt

Viel Leid, Familienstreit und Gewissensnöte brachten die strikten Heiratsverbote der Kirchen früheren Generationen. Erst das Zweite Vatikanische Konzil erlaubte eine neue Sicht auf "konfessionsverbindende" Ehen.

Autor/in:
Norbert Zonker
Ein Priester segnet Braut und Bräutigam während einer Hochzeit / © Harald Oppitz (KNA)
Ein Priester segnet Braut und Bräutigam während einer Hochzeit / © Harald Oppitz ( KNA )

"Mischehen". Schon der Begriff ist für jüngere Menschen im heiratsfähigen Alter erläuterungsbedürftig: Gemeint sind nicht etwa binationale oder -religiöse und -kulturelle Ehen, sondern Verbindungen von Katholiken und Protestanten oder Konfessionslosen.

Dies jedenfalls, soweit es den Erlass ("Motu proprio") "Matrimonia mixta" betrifft, den Papst Paul VI. am 31. März 1970 - vor 50 Jahren - veröffentlicht hat. Es ist heute kaum noch nachvollziehbar, wie stark bis in die Nachkriegszeit die Konfessionen auch lebensweltlich getrennt waren.

Umso tiefer waren die Verwundungen, wenn in den 1950er und 60er Jahren konfessionsverschiedene Paare in zunehmender Zahl zusammenfanden. Das alte katholische Kirchenrecht (CIC) von 1917 verbot ausdrücklich "überall auf das Strengste die Eingehung einer Ehe zwischen zwei getauften Personen, von denen die eine katholisch ist, während die andere einer häretischen oder schismatischen Sekte als eingeschriebenes Mitglied angehört".

Gläubige, die sich für einen Partner entschieden, der nicht ihrer Konfession angehörte, waren "verlorene Kinder". Entsprechende Bestimmungen fanden sich auf der evangelischen Seite.

Kirchenbann aufgehoben

Das päpstliche Schreiben leitete eine Wende ein. Den Weg dazu hatte das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) mit seinem Ökumenismusdekret "Unitatis redintegratio" bereitet, das nicht mehr von "Häretikern und Schismatikern" sprach, sondern die nichtkatholischen Christen als "getrennte Brüder" bezeichnete. Im Anschluss daran brachte Paul VI. bereits mit seiner Instruktion "Matrimonium sacramentum" (Das Ehesakrament) von 1966

Erleichterungen: So wurde der Kirchenbann für Katholiken aufgehoben, die sich von einem nichtkatholischen Pfarrer trauen ließen. Auch musste sich der nichtkatholische Partner nicht mehr schriftlich verpflichten, die Kinder katholisch taufen zu lassen und zu erziehen.

Im Motu proprio "Matrimonia mixta" ging Paul VI. noch einen Schritt weiter und unterstrich "das natürliche Recht des Menschen, eine Ehe zu schließen und Kindern das Leben zu schenken". Zwar "rät" die Kirche laut dem Erlass weiterhin "im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab". Doch die vormals strikten "Ehehindernisse", dass ein Partner nicht katholisch oder nicht getauft ist, konnten ab jetzt durch den Ortsbischof aufgehoben werden, "sofern ein gerechter Grund vorliegt".

Kinder katholisch taufen lassen und erziehen

So konnten Katholiken nun auch mit Nichtkatholiken eine gültige und sakramentale Ehe schließen, selbst wenn dies nicht nach der vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Form erfolgte. Der katholische Partner musste nur noch versprechen, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Kinder katholisch taufen zu lassen und zu erziehen. Die Kirchenstrafen für die Übertretungen dieser Bestimmungen wurden abgeschafft, und zwar rückwirkend. Diese Bestimmungen fanden sich auch in der Neufassung des CIC von 1983 wieder.

Natürlich waren damit nicht auf einen Schlag alle Probleme und Vorbehalte beseitigt, doch trug die Neuregelung allmählich zur Akzeptanz und Normalisierung der mittlerweile auch häufig als "konfessionsverbindend" bezeichneten Ehen bei. Ihr Anteil an den katholischen Trauungen hat sich in Deutschland seit Jahrzehnten zwischen 30 und 40 Prozent eingependelt (zugleich sank der Anteil katholischer Trauungen an den Eheschließungen insgesamt deutlich).

Eine bleibende Schwierigkeit

Auf Wunsch der Paare gibt es häufig "gemeinsame kirchliche Trauungen" oder "ökumenische Trauungen", die allerdings rechtlich katholische oder evangelische Trauungen "unter Mitwirkung" eines Geistlichen der jeweils anderen Konfession sind. Wie sich das kirchliche Leben der Familien gestaltet - etwa, ob und in welcher Kirche die Kinder getauft werden, in welcher Gemeinde sie an Gottesdiensten oder anderen Aktivitäten teilnehmen - bleibt weitgehend diesen selbst und den örtlichen Gegebenheiten überlassen.

Eine bleibende Schwierigkeit gerade für besonders gläubige Paare ist, dass sie offiziell nicht gemeinsam die Eucharistie oder das Abendmahl empfangen dürfen, auch wenn sie dies in der Praxis häufig tun können und die Deutsche Bischofskonferenz sich mit ihrer - innerkirchlich freilich umstrittenen - "Orientierungshilfe" von 2018 zum Thema um Abhilfe bemüht hat. Immer noch unterschiedlich bleibt in den Kirchen auch der Umgang mit gescheiterten Ehen, Scheidung und Wiederheirat.


Quelle:
KNA