Die Homepage der Medizinerin informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das "Wie", hieß es. Damit könne sie sich nicht auf die im Strafgesetzbuch geregelte Ausnahme berufen, hieß es in einer am Dienstag veröffentlichten Mitteilung (Az. 1 Ss 96/20).
Hänel kündigte in einer Erklärung eine Verfassungsbeschwerde gegen die nicht anfechtbare Entscheidung an. "In anderen Ländern wie Irland, Argentinien, Südkorea werden die Gesetze liberalisiert, nirgends sonst gibt es einen Strafrechtsparagraphen, der sachliche Informationen verbietet", sagte Hänel über den Paragrafen 219a.
Angesichts der großen Probleme, die die Corona-Pandemie mit sich bringe, scheine es "zunehmend absurder, an diesem unsäglichen Relikt festzuhalten".
Zu einer Geldstrafe verurteilt
Die Gießener Ärztin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil knapp ein Jahr später. Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht. Dabei wurde auch auf eine veränderte Gesetzeslage verwiesen.
Das Landgericht änderte daraufhin das angefochtene Urteil ab und verurteilte die Ärztin zu einer Geldstrafe. Nun hat das OLG die gegen dieses Urteil eingelegte Revision verworfen.