Das katholische Kirchenrecht versteht unter dem Begriff "Bischöflicher Stuhl" zuallererst das konkrete Amt eines Bischofs, dem die Leitung eines Bistums anvertraut ist, mitsamt seiner Verwaltung. Dem "Bischöflichen Stuhl" kommt dabei juristische Rechtspersönlichkeit zu. Dazu gehört die Fähigkeit, Vermögen für kirchliche Zwecke zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern. Diese Zwecke sind vor allem: Durchführung des Gottesdienstes, angemessener Unterhalt des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, Ausübung bischöflicher Aufgaben und caritativer Werke.
Eine weitere Dimension ist das Verständnis des "Bischöflichen Stuhls" als Vermögensträger. In diesem Zusammenhang umfasst er das bischöfliche Tafelgut, die "mensa episcopalis". Aus dieser Vermögensmasse wurden zu früheren Zeiten der bischöfliche Haushalt und die Amtsführung finanziert. Die Ursprünge des bischöflichen Tafelguts liegen im Mittelalter. Es stammt etwa aus Stiftungen oder Erträgen weltlicher Herrschaft vor der Säkularisierung zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Vertreter und Verwalter des bischöflichen Tafelguts ist der Diözesanbischof.
Im deutschen Staatskirchenrecht ist der "Bischöfliche Stuhl" - genau wie das Bistum und das Domkapitel - eine "Körperschaft öffentlichen Rechts". Gemäß dem in der Weimarer Verfassung 1919 erstmals verankerten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, wonach sich diese selbst verwalten dürfen, sind die Bischöfe über die Einkünfte und Ausgaben des "Bischöflichen Stuhls" gegenüber staatlichen Stellen nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Die genaue Höhe dieser Vermögenswerte ist nicht bekannt.
Das Kirchenrecht schreibt aber vor, dass ein Verwalter jeglichen kirchlichen Vermögens sein Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen hat. Das beinhaltet einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber der zuständigen Autorität sowie Achtung der kirchlichen und weltlichen Gesetze über die Vermögensverwaltung.
(kna)