In Deutschland ist die Sonntagsruhe durch Artikel 140 des Grundgesetzes geschützt, der wiederum auf die Verfassung der Weimarer Republik verweist. Demnach dient der Sonntag "der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung".
Allerdings definiert das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen. Generell sind das Arbeiten, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Dazu zählt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktuell etwa die Tätigkeit von Ärzten, Feuerwehrleuten und Verkehrsbediensteten sowie von Gastronomen, Journalisten und Kirchenmitarbeitern. Über die Sonntagsruhe wachen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer.
Dem Handel dürfen die Ämter erlauben, an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen Mitarbeiter zu beschäftigen, erklärt das BMAS. Dem europäischen Statistikamt Eurostat gaben bei der letzten Erhebung 13,4 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland an, für gewöhnlich sonntags zu arbeiten. (epd)