Das Stichwort: Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz

 © Patrick Pleul (dpa)
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Das deutsche Recht sieht drei verschiedene Kategorien für den Schutz von Flüchtlingen vor. Am seltensten wird der umfassende Asylschutz nach Artikel 16 des Grundgesetzes gewährt, da er durch die Drittstaatenregelung nur auf wenige Menschen zutrifft, die unmittelbar nach Deutschland gelangen. Am häufigsten werden Asylsuchende in Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Diesen Schutzstatus erhält, wer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Heimatstaat verfolgt wird.

Trifft dies auf einen Schutzsuchenden nicht zu, gibt es noch die Möglichkeit des subsidiären Schutzes. Er wird in der Regel gewährt, wenn nicht wegen der Diskriminierung einer ganzen Gruppe, im konkreten Fall aber dennoch Gefahr für Leib und Leben droht. Dies kann etwa im Fall von Krieg, einer verhängten Todesstrafe oder Folter der Fall sein. In den vergangenen Jahren erhielten zunehmend syrische Kriegsflüchtlinge diesen subsidiären Schutz, für den derzeit der Familiennachzug ausgeschlossen ist.

2017 erhielten in Deutschland 20,5 Prozent der Asylantragsteller den umfassenden Flüchtlingsschutz, darunter auch die nach Grundgesetz anerkannten Flüchtlinge. Gut 16 Prozent erhielten den subsidiären Schutz. Bei 6,6 Prozent aller Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurde ein Abschiebeverbot verhangen.

Während der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention einen Aufenthaltsstatus für drei Jahre garantiert, müssen subsidiär Schutzberechtigte ihren Status jährlich verlängern lassen. Der wichtigste Unterschied ist aber der Familiennachzug. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde er 2016 ausgesetzt. Die Betroffenen können also nicht wie andere Asylberechtigte ihre engsten Angehörigen, etwa Ehepartner oder Kinder, nachholen.

Diese Regelung läuft im März aus. Union und SPD haben sich in ihren Sondierungen darauf verständigt, künftig 1.000 Angehörige pro Monat nachzuholen und mit einer entsprechenden Neuregelung die Aussetzung aufzuheben. Kriterien für die Nachzügler müssten noch verhandelt werden, sollte es eine erneute große Koalition geben. Bis zur Neuregelung soll die Aussetzung zunächst verlängert werden. (epd/Stand 16.01.2018)