Das erklärte de Wall am Donnerstag im Deutschlandfunk. Die Feier eines Gottesdienstes sei ein zentrales Element der Religionsfreiheit. Dass der Staat für Religionsgemeinschaften - im Gegensatz etwa zu Kultureinrichtungen oder Gastronomie - nicht 2G oder 3G vorschreibe, sei aus seiner Sicht daher kein Sonderrecht. Es handle sich vielmehr um weniger beschränkende Eingriffe.
Massiver Eingriff in Religionsfreiheit?
Wenn der Staat dagegen Einschränkungen für Gottesdienste anordne, sei dies ein massiver Eingriff in die grundrechtlich garantierte Religionsfreiheit, erklärte der Professor für Kirchenrecht, Staats- und Verwaltungsrecht. Dann stünden die Kirchen vor der Wahl, etwa 3G anzuwenden, um möglichst viele Menschen einlassen zu können - oder darauf zu verzichten, dann aber den Zugang zu den Gotteshäusern begrenzen zu müssen.
Unterscheiden müsse man, ob Einschränkungen staatlich angeordnet seien oder ob die Kirchen selbst entschieden, besonders streng vorzugehen.
Corona-Regelungen regional unterschiedlich
Zuletzt hatte etwa das Erzbistum Berlin angekündigt, im Advent weitgehend auf 2G zu setzen: "Da ist die Frage, ob dieser Schritt mit dem kirchlichen Selbstverständnis vereinbar ist", erklärte der Wissenschaftler. Um einen Eingriff in die Grundrechte handle es sich jedoch nicht, wenn die Religionsgemeinschaften selbst ihre Regeln festlegten.
Auf den ersten Blick erscheine es einfacher, wenn bundeseinheitliche Regelungen getroffen würden, fügte de Wall hinzu. Dies könne jedoch zu Maßnahmen führen, die der Lage in einzelnen Bundesländern nicht angemessen sei: "Daher sind regionale Regelungen eigentlich zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger - auch wenn sie bisweilen unübersichtlich sind."