Das teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Mittwoch in Koblenz mit. Es hob damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier auf.
Begründungen des klagenden Paares
Im konkreten Fall wollten der Kläger und seine Ehefrau nach ihrem Tod in der ihnen gehörenden Hofkapelle im Rahmen einer Urnenbestattung beigesetzt werden. Die Kapelle wurde den Angaben zufolge vom Patenonkel des Klägers gebaut und steht auf einem eigenen Grundstück.
Zur Begründung habe der Kläger erläutert, dass die Kinder zu weit weg wohnten, um sich um die Grabpflege zu kümmern, das Nutzungsrecht der eigenen Grabstelle 2030 auslaufe und zu der unter Denkmalschutz stehenden Kapelle ein persönlicher Bezug bestehe. Außerdem hätten sich die Zeiten geändert.
Welche Ausnahmen gibt es?
Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage zunächst statt und verpflichtete den Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Kläger die Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz für zwei Urnenbestattungen in der Hofkapelle zu erteilen. Dem widersprach nun das Oberverwaltungsgericht.
Ein privater Bestattungsplatz dürfe nach rheinland-pfälzischem Bestattungsgesetz nach schriftlicher Genehmigung nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden, erklärte das Gericht. Dementsprechend seien Ausnahmen nur in seltenen Fällen möglich, damit aus der Ausnahme nicht die Regel werde.
Der gesellschaftliche Wandel sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass der Gesetzgeber den Friedhofszwang aufgeben müsste. Auch wenn in NRW oder Bremen die Beisetzung von Aschenresten gelockert sei, sei das aus Gründen wie der Totenruhe oder des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungsteile anderswo nicht der Fall.
Ausnahmen könne es nur in besonderen Gegebenheiten oder Härtefällen geben. Wenn etwa eine bedeutende Persönlichkeit beerdigt werde, könne eine private Begräbnisstätte eine besondere Ehrung ermöglichen, erläuterte das Gericht.