Sie soll am 28. März um 12.00 Uhr beginnen, wie das Gericht mitteilte. "Das persönliche Erscheinen des beklagten Priesters" sei angeordnet worden, ebenso das "eines informierten Vertreters" des Erzbistums München und Freising. Weitere Personen müssten nicht erscheinen, sagte eine Sprecherin der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).
"Die Erben von Papst Benedikt sind ja noch nicht mitgeteilt, das Verfahren ruht, da kann nichts angeordnet werden."
Die Sprecherin ergänzte, das Erscheinen des früheren Münchner Kardinals Friedrich Wetter "hielt die Kammer - auch unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustands - offensichtlich nicht für erforderlich". Im Zivilrecht sei es keine Seltenheit, dass das persönliche Erscheinen einer Partei nicht angeordnet werde.
In dem Verfahren geht es darum, dass ein Mann aus dem oberbayerischen Garching an der Alz gerichtlich klären lassen will, ob kirchliche Vorgesetzte in Haftung genommen werden können für den Schaden, den er als Kind wegen Missbrauchs durch einen Priester erlitten habe. Eine mit einer Summe hinterlegte Forderung kann der Kläger auf diesem Weg aber nicht durchsetzen. Dafür müsste er ein weiteres Verfahren anstrengen.
Klage an Erzdiözese und ehemalige Erzbischöfe
Die Klage richtet sich gegen die Erzdiözese München-Freising als Körperschaft und drei Personen: den Täter sowie die früheren Münchner Erzbischöfe Kardinal Friedrich Wetter (1982-2008) und Joseph Ratzinger/Benedikt XVI. (1977-1982). Nach dem Tod von Benedikt XVI. müssen dessen Erben ermittelt werden, auf die das Verfahren übergeht.
Der Kläger gibt an, vom früheren Garchinger Pfarrer Peter H. missbraucht worden zu sein. Der Fall Peter H. nimmt im Missbrauchsgutachten der Münchner Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl (WSW), das im Januar 2022 vorgestellt wurde, einen großen Raum ein.
Das Erzbistum München und Freising hatte kürzlich mitgeteilt, sich in dem Verfahren nicht auf Verjährung zu berufen. "Die Erzdiözese ist bereit, zur Anerkennung des Leids des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten und für darüber hinausgehende Schadensersatzbegehren eine angemessene Lösung zu finden", hieß es.