Eine unzulässige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege mit der Berichterstattung über die erwartbare und übliche religiöse Geste eines hohen Geistlichen nicht vor, hieß es in dem Urteil. (AZ: VI ZR 1074/20)
Schumacher hatte Ende November 2013 bei einem Skiunfall schwer Kopfverletzungen erlitten. Seitdem will Schumachers Familie ihn vor Medienberichterstattung schützen und macht keine Angaben zu seinem Gesundheitszustand.
Im Jahr 2016 erhielt Schumacher Besuch von Erzbischof Gänswein. Der Geistliche berichtete 2018 erstmals in der Zeitschrift "Bunte" und in der "Bild"-Zeitung von seinem Besuch. Andere Medien griffen dies auf. Danach habe Schumacher laut Gänswein "warme Hände" gehabt.
Er habe zum Abschied noch mit dem Daumen ein Kreuz auf der Stirn Schumachers gezeichnet.
Berichterstattung nur teilweise erlaubt
Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 14. März 2023 geurteilt, dass die Berichterstattung über "die warmen Hände" auf den Gesundheitszustand schließen lasse und daher eine nicht hinnehmbare Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle (AZ: VI ZR 338/21). Erlaubt sei aber der Bericht über das Kreuzzeichen auf der Stirn. Es handele sich um ein übliches Vorgehen eines Geistlichen.
Diese Rechtsprechung bekräftigte der Bundesgerichtshof nun in seinem aktuellen Urteil. Danach durfte die "Freizeit Revue" über das gezeichnete Kreuz berichten. Es handele sich nur um eine geringe Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so dass die Pressefreiheit Vorrang habe. Zwar habe jeder in seiner Privatsphäre das Recht, "in Ruhe gelassen" zu werden, so dass nicht über als "privat" eingestufte Angelegenheiten einfach berichtet werden dürfe.
Schumacher bekannt für seine katholische Konfession
Im konkreten Falle sei zu berücksichtigen, dass Gänswein bereits Details über seinen Besuch der "Bild"-Zeitung preisgegeben habe.
Über die Reaktion Schumachers auf die religiöse Geste sei dagegen nicht berichtet worden. Da Schumacher sehr bekannt sei, er sich in der Vergangenheit öffentlich zum katholischen Glauben bekannt habe und die religiöse Geste des Erzbischofs üblich und erwartbar gewesen sei, sei eine Berichterstattung darüber nicht zu beanstanden.