Demzufolge bekam vergangene Woche eine aus der Kirche ausgetretene Hebamme Recht, die von einem katholischen Krankenhaus entlassene worden war. Das beklagte Krankenhaus habe eine Anerkenntniserklärung abgegeben und damit den Anspruch der Klägerin als berechtigt anerkannt.
Das Anerkennungsurteil hat zur Folge, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH), den das Bundesarbeitsgericht in der Frage angerufen hatte, nun doch nicht mehr entscheiden muss, ob ein Kirchenaustritt vor Dienstantritt bei einem katholischen Krankenhaus ein Kündigungsgrund sein kann, wenn in der Klinik auch konfessionslose Mitarbeiter beschäftigt sind.
Kirchen haben eigenes Arbeitsrecht
Ohne das Anerkenntnisurteil hätte der EuGH eine Richtungsentscheidung treffen müssen, die je nach Ausgang deutliche Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland hätte haben können. In der evangelischen und wie in der katholischen Kirche ist ein Kirchenaustritt derzeit ein Kündigungsgrund.
Die Kirchen in der Bundesrepublik haben ein eigenes Arbeitsrecht. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Während in ähnlichen Fällen bislang das Bundesverfassungsgericht die kirchliche Position stärkte, gelten die Luxemburger Richter als deutlich skeptischer gegenüber den deutschen Regelungen.