Wenn ein inklusiver und geschlechtergerechter Umgang mit Sprache durch den Staat verboten wird, ist das nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verfassungsrechtlich problematisch, wie diese am Montag mitteilte.
Ferda Ataman, die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, erklärte, ein Genderverbot sei "ein Rückschritt ins letzte Jahrhundert". Es diente einem Kulturkampf auf dem Rücken von Minderheiten. "Der Staat sollte Respekt und Toleranz fördern, nicht verbieten", so Ataman.
In einem Kurzgutachten im Rahmen der Schriftenreihe "Standpunkte" kamen Juristen der Antidiskriminierungsstelle zu dem Schluss, dass bestimmte Grundrechte von einem Verbot betroffen sein könnten. So bestehe "insbesondere die Gefahr, dass staatliche Einrichtungen verpflichtet werden, das Geschlechtsdiskriminierungsverbot sowie allgemeine Persönlichkeitsrechte von Frauen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen zu verletzen".
In Bayern gilt Genderverbot
Mehrere Bundesländer, darunter der Freistaat Bayern, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt hatten in den vergangenen Monaten Verbote zum Gebrauch geschlechtergerechter Sprache an Schulen, Hochschulen, in der Verwaltung und teilweise auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verordnet oder angekündigt.
Laut Ataman gibt es einen angeblichen "Genderzwang", gegen den sich Verbote auf Länderebene richteten, aber überhaupt nicht. "Das ist eine Scheindebatte", so die Bundesbeauftragte.
Hochschulen dürfen ihre Angelegenheiten selbst regeln
Dem Gutachten zufolge greifen Verbote von geschlechtergerechten Schreibweisen an Hochschulen in die Wissenschaftsfreiheit ein.
Hochschulen dürfen ihre Angelegenheiten selbst regeln. An Schulen könnten Verbote einer geschlechtergerechten Schreibweise demnach die betroffenen Lehrkräfte und Schüler in ihrer Meinungsfreiheit sowie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzen und sie gegebenenfalls selbst diskriminieren.
Wenn der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschlechtergerechte Schreibweisen oder Sprechweisen verbieten würde, wäre das ferner ein Eingriff in die verfassungsrechtlich gesicherte Programmautonomie und verletze damit die Rundfunkfreiheit.