Das teilte das Gericht mitteilte (AZ: 9 L 3862/24.TR). Die Journalistin wollte Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Trier zum Ermittlungsverfahren gegen den verstorbenen katholischen Priester Edmund Dillinger nehmen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei grundsätzlich auf Auskunft gerichtet und könne nur im Ausnahmefall zu einem Akteneinsichtsanspruch werden, erklärte das Gericht. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Die Journalistin recherchiert den Angaben zufolge zum Thema sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche. In diesem Zusammenhang habe sie bei der Staatsanwaltschaft Trier erfolglos Einsicht in die dort geführte Ermittlungsakte gegen den verstorbenen Priester Dillinger beantragt. Dillinger soll nach dem Abschlussbericht der früheren Staatsanwälte Jürgen Brauer und Ingo Hromada für die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Verantwortungsbereich des Bistums Trier 19 Menschen zwischen 1961 und 2018 in verschiedenen Schweregraden sexuell missbraucht haben. Dillinger war am 27. November 2022 im Alter von 87 Jahren gestorben. Sein Neffe hatte Fotos und Filme gefunden, die zur Aufarbeitung führten.
Aus Geltungsbereich ausgenommen
Das Verwaltungsgericht Trier erklärte, dass Staatsanwaltschaften grundsätzlich aus dem Geltungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen seien, da sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Für Medienschaffende bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten.
Allerdings gebe es einen Anspruch auf Auskunft - etwa als mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen. Wenn dies nicht ausreiche, könne im Einzelfall eine Akteneinsicht sinnvoll sein. Im konkreten Fall habe die Journalistin "nicht glaubhaft gemacht, dass ihrem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht durch die Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Ermittlungsverfahren genüge getan werden könnte", heißt es in dem Beschluss. Die Antragsstellerin habe nicht einmal versucht, "die für ihre Berichterstattung erforderlichen Informationen im Wege des Auskunftsersuchens zu erhalten".
Gleichbehandlung unterschiedlicher Presseerzeugnisse
Die Staatsanwaltschaft Trier habe mit der Weigerung der Akteneinsicht auch nicht gegen den presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, erläuterte das Gericht. Denn dieser wahre die Gleichbehandlung unterschiedlicher Presseerzeugnisse. Dass die Unabhängige Aufarbeitungskommission Akteneinsicht erhalten habe, falle nicht in diese Kategorie. Die Erkenntnisse der früheren Staatsanwälte habe "vornehmlich der internen Aufarbeitung vergangenen sexuellen Missbrauchs zur Prävention zukünftiger Fälle und nur nachrangig der meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit gedient".