Corona-Regelung für Seelsorgegespräche unverhältnismäßig

Religionsausübung unzulässig beschränkt

Die zeitweise strikten Regelungen für Seelsorgegespräche während der Covid-Pandemie sind vom sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen als unverhältnismäßig eingeschätzt worden. Sie hätten die Religionsausübung unzulässig beschränkt.

Symbolbild: Digitale Seelsorge in Corona-Zeiten / © Nattapat.J (shutterstock)
Symbolbild: Digitale Seelsorge in Corona-Zeiten / © Nattapat.J ( shutterstock )

Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. In akuten Notsituationen wie zum Beispiel bei Sterbenden oder Schwerkranken sei damit Seelsorge erheblich eingeschränkt worden.

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens war juristisch gegen die sächsische Corona-Notverordnung von November 2021 vorgegangen. Sie hatte im Februar 2022 in einem Normenkontrollverfahren die gerichtliche Überprüfung mehrerer Regelungen beantragt. Nach dieser Verordnung sollten unter anderem Pfarrerinnen und Pfarrer ausnahmslos kontrollieren, ob Menschen, die bei ihnen in einem Seelsorgegespräch Hilfe, Rat und geistlichen Beistand suchen, geimpft, getestet oder genesen sind. Die Gespräche der Pfarrer waren laut Gericht unter die Rubrik "körpernahe Dienstleistungen" eingeordnet worden.

In seinem Urteil stellte das OVG zudem fest, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf maximal 20 Personen rechtswidrig war. Bei Versammlungen etwa seien zur selben Zeit bis zu 300 Menschen zugelassen worden, hieß es. Für zulässig hält das Gericht allerdings, den Zugang zu kirchlichen Veranstaltungen nur für geimpfte, getestete oder genesene Personen ermöglicht zu haben. Dies sei mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren gewesen, hieß es.

Quelle:
epd