Klärung der Begriffe zur Sterbehilfe und jeweilige Rechtslage

Hintergrund

Aktive Sterbehilfe, aktive Tötung, indirekte Sterbehilfe oder Beihilfe zum Siuzid - die Katholische Nachrichtenagentur bringt Licht in die Bedeutung der Begrifflichkeit und ihrer jeweilligen Rechtslage.

 (DR)

Aktive Sterbehilfe: Tötung des Patienten auf dessen ausdrücklichen oder vermeintlichen Willen durch Eingreifen von außen, meist durch einen Arzt. Sie ist in Deutschland verboten, auch wenn der Patient es ausdrücklich will.

Aktive Tötung: Die autonome Entscheidung eines Außenstehenden, den Patienten zu töten, ohne dass dies mit dem betroffenen Kranken besprochen worden wäre.

Indirekte Sterbehilfe: Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996, das ein solches Vorgehen erlaubt. Kritiker befürchten hier ein Einfallstor für aktive Sterbehilfe, da die Grenzen fließend sind.

Beihilfe zum Suizid: Da Selbsttötungsversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist auch die Beihilfe dazu straffrei. Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Damit unterscheidet sich Deutschland von der Schweiz, wo Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich erlaubt ist.

Passive Sterbehilfe: Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika. Seit langem anerkannt ist sie im Endstadium einer unheilbaren Krankheit. Ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts vom Juli 1998 hat sie unter bestimmten Umständen auch für eine Phase erlaubt, in der der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat.
Entscheidendes Kriterium dabei ist der geäußerte oder mutmaßliche Wunsch des Patienten. Juristisch umstritten ist, welchen Stellenwert in diesem Zusammenhang Patiententestamente haben.

Einstellung der künstlichen Ernährung: In der medizinischen, juristischen und theologischen Literatur wird über die Entfernung der Magensonde, das Vorenthalten fester Nahrung oder auch von Flüssigkeit seit den 80er Jahren heftig diskutiert. Während die eine Seite solche Maßnahmen mit der Beendigung anderer medizinischer Maßnahmen gleichsetzt, lehnt die andere Seite einen Abbruch der künstlichen Ernährung als Verhungern- und Verdurstenlassen des Patienten definitiv ab. Die Richtlinien der Bundesärztekammer bevorzugen eine mittlere Position: Danach muss die Situation jedes Patienten genau bedacht und auch dem Willen des Patienten mehr Gewicht beigemessen werden. Im Rahmen einer solchen Abschätzung soll bei den Patienten auf jeden Fall das Gefühl von Hunger oder Durst gestillt werden.