Die Kirchenvorstände der katholischen Pfarreien in Nordrhein-Westfalen können in der Corona-Krise ihre Sitzungen auch per Video- oder Telefonkonferenz abhalten und auf diesem Weg Beschlüsse fassen.
Auf diese Regelung haben sich die Rechtsexperten der fünf NRW-Diözesen verständigt und dafür die Zustimmung der Landesregierung erhalten, wie das Bistum Essen am Dienstag mitteilte.
Das 1924 erlassene staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in Nordrhein-Westfalen (VVG) sieht die persönliche Anwesenheit der Mitglieder bei den Sitzungen vor. "Wir werten die Teilnehmer einer Telefon- oder Videokonferenz jetzt als tatsächlich Anwesende", erläuterte der Justiziar des Bistums Essen, Claus Zielinski.
Synodalstatuten ergänzt
Die mit ehrenamtlichen Mitgliedern und den jeweiligen Pfarrern besetzten Kirchenvorstände kümmern sich als rechtliche Vertretungen der Pfarreien um Finanzen, Immobilien, Arbeits- und andere Verträge.
In den Synodalstatuten des Ruhrbistums habe Bischof Franz-Josef Overbeck mit einem eigenen Artikel 712a "virtuelle Sitzungsformate" ab dem 1. Mai ermöglicht, so das Ruhrbistum. Die Vorschrift sei bis zum Ende des Jahres befristet; je nach weiterer Entwicklung könne Generalvikar Klaus Pfeffer sie aber auch verlängern.
"Durch diese Regelung schützen wir unsere Kirchenvorstandsmitglieder - insbesondere diejenigen, die zu den sogenannten Corona-Risikogruppen gehören", so Zielinski. Zugleich ermöglich sie den Kirchenvorständen weiterhin ihre wichtige Arbeit.