Die offene Kommunikation einschließlich der Mimik der Beteiligten sei ein zentrales Element der Gerichtsverhandlung. Die Glaubwürdigkeit eines Menschen sei nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn das Gesicht verschleiert sei.
Eingriff in die Religionsfreiheit
Der Gesetzesantrag sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte ihr Gesicht vor Gericht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Für Frauen, die aus religiösen Gründen ihr Gesicht mit einem Nikab oder einer Burka verhüllen, wäre dieses Verbot zwar ein Eingriff in die Religionsfreiheit. Doch aus Sicht von NRW und Bayern wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Ausnahmen von dem Verbot sind etwa zum Zeugenschutz vorgesehen.
Der Vorschlag setzt laut Bundesrat einen Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni dieses Jahres um. Bereits vor zwei Jahren hatte die Länderkammer demnach die Bundesregierung dazu aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zu prüfen.
Bisher nur in Einzelfällen möglich
Seit Juni 2017 sind den Angaben zufolge Gesichtsverhüllungen bei Beamten und in der Bundeswehr verboten, seit Oktober 2017 auch für Autofahrer. Darüber hinaus gibt es länderspezifische Regelungen etwa für Schulen und Hochschulen. Richter können ein Verschleierungsverbot bislang dagegen nur in Einzelfällen anordnen. (KNA)