In einer Pressemitteilung hatte das Landgericht Köln geschrieben, dass es "im Zusammenhang mit einem ehemaligen hochrangigen Priester der katholischen Kirche von der Einvernahme von Kardinal Woelki als Zeugen abgesehen und diesen abgeladen" habe. Zur weiteren Begründung führte die Kammer laut Pressemitteilung aus, dass das Fehlen der erforderlichen Aussagegenehmigung ein Vernehmungsverbot begründe. Das Gericht habe kein eigenes Prüfungsrecht bei Vorliegen einer Verweigerung der Aussagegenehmigung.
Seelsorgliches Gespräch mit Verschwiegenheitspflicht
Dazu erklärt das Erzbistum Köln in einem Statement, das aufgrund des seelsorglichen Charakters des in Frage stehenden Gespräches zwischen Kardinal Woelki und dem klagenden Priester eine Aussage des Erzbischofs nicht möglich gewesen sei: "Das Erzbistum Köln begrüßt die Abladung von Kardinal Rainer Maria Woelki als Zeuge im Zivilprozess eines Priesters vor dem Landgericht Köln. Sein Erscheinen vor Gericht hätte keinerlei neue Erkenntnisse gebracht. Unabhängig davon, darf er auch keine Aussage machen. Die hier greifende Verschwiegenheitspflicht betrifft alle seelsorgerlich geführten Gespräche. Er ist in diesem Fall - ohne eigene Entscheidungsbefugnis - dazu verpflichtet, die Aussage zu verweigern."

Der Kläger wehrt sich in dem Verfahren 28 O 635/23 gegen eine Berichterstattung der Printpublikation "Bild" sowie in deren Online-Portal. Konkret geht es um einen Artikel aus August 2023. Der Kläger wirft der Beklagten als Verantwortlicher für beide Publikationsmedien vor, sie hätte in mehrfach unzulässiger Weise in Wort und Bild berichtet und ihn dadurch u. a. in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die mündliche Verhandlung, zu der der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki nun als Zeuge nicht erscheinen muss, ist für den 12. März 2025 angesetzt.