Eine Streichung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch und eine Aufweichung der "bewährten deutschen Beratungsregelung" dürfe es nicht geben, betonte KDFB-Präsidentin Maria Flachsbarth am Freitag in Köln. Die psychosoziale Beratung bei Schwangerschaftskonflikten müsse indes intensiviert werden.
Auch künftig müsse die "Beratung auf das Leben hin" im Mittelpunkt stehen, führte Flachsbarth aus. "Schwangere Frauen in einer schwierigen Lebenssituation brauchen umfassende Informationen und Unterstützung, die ihnen helfen können, das Kind zur Welt zu bringen", so die KDFB-Präsidentin. Dazu zählten auch die Möglichkeiten der vertraulichen Geburt sowie Angebote der allgemeinen Schwangerenberatung. Werbung für Abtreibungen widerspreche jedoch dem Ziel der Gesetzgebung, ungeborenes Leben zu schützen und Betroffenen Perspektiven aufzuzeigen.
Schutzkonzept nicht infrage stellen
Die Frauenunions-Vorsitzende Annette Widmann-Mauz (CDU) erklärte, sie sehe keine Notwendigkeit für eine Veränderung des Paragrafen 219a. Das Werbeverbot sei "Bestandteil eines Schutzkonzepts für das ungeborene Leben", sagte sie der "Welt". Es sei in jahrzehntelanger gesellschaftlicher Diskussion entwickelt worden.
"Wenn wir hier Hand anlegen, wäre auch das Schutzkonzept an sich infrage gestellt", so Widmann-Mauz. Für eine "so folgenschwere Entscheidung sollte man keine Interimszeit des Parlaments nutzen", betonte die CDU-Politikerin. Die Linksfraktion hat bereits einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Paragrafen 219a vorgelegt; SPD und Grüne arbeiten noch daran. Auch die FDP ist zu Modifikationen beim Werbeverbot bereit.
Auf Konfliktsituation eingehen
Widmann-Mauz sagte, es sei auch angesichts der Entstehungsgeschichte des Paragrafen 218 "nicht sachgerecht", das Werbeverbot "mal kurz im Hauruckverfahren" zu ändern. Man habe ein "intensives Informations- und Beratungssystem etabliert, das der besonderen Konfliktsituation der betroffenen Frauen Rechnung" trage. Dort erhielten Frauen die "notwendigen medizinischen Informationen"; auch über Ärzte, die Abbrüche vornehmen.
Ihr habe bislang niemand schlüssig erklären können, inwiefern das berechtigte Informationsbedürfnis der Frauen im derzeitigen System nicht befriedigt werden könne, so Widmann-Mauz weiter. Und wörtlich: "Wenn ein Arzt über seine Angebote auf der Homepage informiert, besteht die Gefahr, dass seine Tätigkeit in ein schiefes Licht gerät." Wo mit der Information ein wirtschaftliches Interesse verbunden sei, sei die Unabhängigkeit bereits fraglich. Das bestehende Gesetz biete für beide Seiten Schutz, auch für den Arzt.
Das Amtsgericht Gießen hatte kürzlich eine Ärztin wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu 6.000 Euro Strafe verurteilt. Seither wird über das Werbeverbot debattiert.