Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, ist gegen den Beschluss die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. (VG 4 L 527.17)
Der Berliner Senat hatte ursprünglich drei Sonntagsöffnungen für das erste Halbjahr 2018 geplant. Dagegen hatte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geklagt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts reicht allein der Umstand, dass ein Ereignis «berlinweite Bedeutung» habe, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus.
Angeführten Sachgründe
Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen sei, umso höher müsse angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Sonntages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein, begründete das Gericht.
Ein Sachgrund könne zwar bestehen, wenn die Anlassveranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge habe, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen bestehe. In den genannten Fällen sei ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, weil sich die ausgewählten Anlassveranstaltungen auf mehrere Tage erstreckten, hieß es weiter.
Die Messe- und Berlinalebesucher könnten werktags und damit zu 80 Prozent der Veranstaltungszeit einkaufen. Außerdem lasse das Ladenöffnungsgesetz spezifische Ausnahmen für den Messeverkauf und den Touristenbedarf zu, erklärte das Gericht. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hatte den Angaben zufolge drei Sonntage (28. Januar, 18. Februar und 11. März) im ersten Halbjahr 2018 festgelegt, an denen Berliner Länden ausnahmsweise in der Zeit von 13 bis 20 Uhr hätten öffnen dürfen.