Dies hatten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn verpflichten wollten, ihnen ein tödliches Medikament zur Durchführung eines Suizids zur Verfügung zu stellen.
Die drei Kläger aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg leiden an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen wie Multipler Sklerose und Krebs. Sie beriefen sich auf vorausgehende Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe.
Weitreichendes Recht auf Suizid formuliert
Vor zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aufgehoben und ein weitreichendes Recht auf Suizid formuliert. Nicht neu geregelt ist bisher allerdings der Zugang zu Betäubungsmitteln für Menschen mit Sterbewunsch. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hat alle - bislang 225 - Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels auf Geheiß des damaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) abgelehnt. Der Staat dürfe nicht über die Vergabe von Tötungsmitteln entscheiden, hieß es.
Nun erklärte das Münsteraner Gericht zur Begründung, das Betäubungsmittelgesetz erlaube nur die Herausgabe von Medikamenten, die eine heilende oder lindernde Wirkung hätten. "Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, dient nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen."
Durch diese Regelung werde auch das "legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention" geschützt und der staatlichen Schutzpflicht für das Leben entsprochen. "Diese Schutzpflicht kann gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährdet ist."
Grundrechte von Suizidwilligen würden dadurch derzeit nicht verletzt, so die Richter. Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen sie auf die Rolle des Bundestags.
"Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden soll, muss der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden, der dann auch ein diesbezügliches Schutzkonzept entwickeln müsste."
Recht auf Selbsttötung wahrnehmen
Zugleich betonte das Urteil, dass Suizidwillige auch jetzt schon die Möglichkeit hätten, ihr Recht auf Selbsttötung wahrzunehmen. "Nach aktueller Rechtslage ist vielmehr ein zumutbarer Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet." Das ärztliche Berufsrecht stehe der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen.
"Es gibt Ärzte, die tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Unterstützungshandlungen vornehmen." Auch geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe seien wieder verfügbar. "Die Inanspruchnahme der Hilfe eines Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation ist auch zumutbar. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben beinhaltet keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat."