Nach Scheidung und Wiederheirat hatte dem Chefarzt sein Arbeitgeber unter Verweis auf das katholische Verständnis von der Unauflöslichkeit der Ehe gekündigt. Nach mehreren Vorinstanzen und dem Bundesverfassungsgericht kam der Fall zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der ihn im September 2018 nach einer Grundsatzentscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwies.
In dem Rechtsstreit geht es um das im Grundgesetz verankerte Arbeitsrecht der Kirchen einerseits und den im europäischen Recht geforderten Schutz vor Diskriminierung aus religiösen Gründen andererseits.
Urteil des EuGH
Der EuGH entschied, die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den nach dem Verständnis seiner Kirche "heiligen und unauflöslichen Charakter" der Ehe beachte, erscheine nicht als "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung".
Zwar dürfe eine Kirche grundsätzlich an ihre leitenden Angestellten - je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit - "unterschiedliche Anforderungen" stellen. Nationale Gerichte müssten jedoch überprüfen können, ob die Religion bei der konkreten Tätigkeit eine wesentliche Anforderung sei.