Die Leiterin des Katholischen Büros Schleswig-Holstein, Beate Bäumer, kritisierte am Donnerstag in Kiel, dass die Kirche offensichtlich vorgeführt werden solle. Die Sonderregelungen seien vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden und von daher nicht so einfach zu ändern.
Das vor zehn Jahren vom Bund verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz oder Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verhindern. Der Landtag beschloss am Donnerstag mit den Stimmen von SPD, Grünen und SSW sowie der Piraten einen Antrag, der auf Änderungen abzielt. Darin wird die Landesregierung zu einer Bundesratsinitiative aufgefordert, um unter anderem die "Sonderregelung zur Ungleichbehandlung" auf den "verkündigungsnahen" Bereich der Kirchen zu beschränken.
Übereinstimmung mit den Glaubensvorstellungen
Das Grundgesetz räumt den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften beim Arbeitsrecht ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht ein. So können die Kirchen von ihren Mitarbeitern eine Übereinstimmung mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen erwarten. Ein Verstoß dagegen - etwa eine zivile Wiederheirat nach Scheidung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft von Homosexuellen - kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich bis hin zur Kündigung.
Nach einer Reform des katholischen Arbeitsrechtes im vergangenen Jahr kann Kirchenmitarbeitern indes wegen Loyalitätsverstößen nur noch in Ausnahmefällen gekündigt werden. Für pastorale und leitende Kirchenmitarbeiter gelten aber weiterhin erhöhte Loyalitätspflichten.