Der Fall einer Ordensschwester, die Kirchenasyl gewährte, wird am 14. Juli vor dem Landgericht verhandelt, weil sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Berufung gegen den Richterspruch einlegten. Das bestätigte das Landgericht am Dienstag auf Anfrage.
Es ist das erste Verfahren nach dem letztinstanzlichen Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOLG) vom Februar. Die Richter bestätigten dabei einen Freispruch gegen einen Münsterschwarzacher Benediktiner, weil er Kirchenasyl gewährt hatte.
Seelmann bekam Verwarnung mit Geldstrafe
Im nun vor dem Landgericht verhandelten Fall geht es um Schwester Juliana Seelmann von den Oberzeller Franziskanerinnen. Sie hatte zwei Frauen Kirchenasyl gewährt, um sie vor Menschenhandel und Zwangsprostitution zu bewahren, wie sie stets betont.
Weil sie einen Strafbefehl wegen Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt nicht akzeptierte, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht im Juni vergangenen Jahres. Sie hatte sich dabei auf die im Grundgesetz geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen.
Dabei wurde gegen sie wegen eines Falls von Kirchenasyl eine sogenannte Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Sie soll 500 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen. Sollte sie innerhalb von zwei Jahren straffällig werden, drohen Seelmann weitere 600 Euro Strafe und ein neues Strafverfahren.
Münsterschwarzacher durch Gewissenskonflikt entschuldigt
In dem Fall vor dem BayOLG ging es um den Münsterschwarzacher Benediktiner Abraham Sauer. Er hatte in seinem Kloster einen abgelehnten Asylbewerber aus dem Gazastreifen aufgenommen, dem die Abschiebung nach Rumänien drohte. Das Amtsgericht Kitzingen erkannte in seinem Handeln zwar eine Straftat, sah ihn aber durch einen Gewissenskonflikt entschuldigt und sprach ihn in erster Instanz frei.
Das BayOLG bestätigte zwar die Entscheidung der ersten Instanz im Ergebnis, nicht aber in der Begründung. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Ordensmann sich strikt an die Vereinbarung zwischen Staat und Kirchen zum Umgang mit Kirchenasylen von 2015 gehalten habe.
Außerdem gebe es keine Pflicht für die Aufnehmenden, ein Kirchenasyl aktiv zu beenden, selbst wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) die erneute Prüfung des Falls ablehnend beschieden habe.