Kirchenrechtler gegen "Ehe für alle"

"Parlamentarische Sturzgeburt"

Der Münchner katholische Kirchenrechtler Stephan Haering hält es für angebracht, das am 1. Oktober in Kraft tretende Gesetz der "Ehe für alle" "höchstrichterlich" prüfen zu lassen. 

Ehe für alle / © Jörg Sarbach (dpa)
Ehe für alle / © Jörg Sarbach ( dpa )

Als Grund nennt er in seinem Beitrag für die "Münchner Kirchenzeitung", dass das Bundesverfassungsgericht bisher eine prinzipielle Unterscheidung von Ehe und Lebenspartnerschaft betont habe. Damit sei von ihm das traditionelle Ehebild von Mann und Frau anerkannt worden.

Das Grundgesetz stelle in Artikel 6 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, erinnert der Benediktinerpater. Dabei würden Recht und Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder betont. Bei der Abfassung vor rund sieben Jahrzehnten sei den Verantwortlichen zweifellos das Ehe- und Familienbild der christlichen und jüdischen Tradition vor Augen gestanden, schreibt Haering. Danach werde die Ehe von einem Mann und einer Frau eingegangen, die dann in der Regel miteinander Kinder hätten.

"Parlamentarische Sturzgeburt"

Für den Kirchenrechtler stellt sich daher die Frage, ob verfassungsrechtlich gesehen nur eine solche Verbindung den Namen "Ehe" tragen könne. Oder lasse sich der Begriff weiterentwickeln, so dass er künftig womöglich sogar auf eine Verbindung von mehr als zwei Partnern angewandt werden könne? Das vom Bundestag am 30. Juni beschlossene Gesetz sei eine "parlamentarische Sturzgeburt" gewesen, zitiert der Benediktiner einen Staatsrechtler, ohne eingehende Debatte dieser so wichtigen Frage.

Nach Ansicht von Haering hat sich das Ehebild des staatlichen Rechts im Laufe der Zeit immer weiter von dem Begriff der Ehe, wie er in der katholischen Kirche, in den orientalischen Kirchen und für viele andere Christen gelte, entfernt. Denn es lasse nun auch Verbindungen als Ehe zu, die aus sich heraus kein neues Leben hervorbringen könnten, weil die Partner gleichen Geschlechts seien. Die Ehe sei damit "nur" eine öffentlich anerkannte Solidargemeinschaft von zwei Personen, denen auch Kinder anvertraut sein könnten. Sekundär bleibe, wie es zu diesen komme - "ob aus eigener Zeugung und Empfängnis des Partners, mit Hilfe von Leihmüttern oder -vätern oder durch Adoption fremder Kinder."


Quelle:
KNA