Vatikan entlastet Kardinal Woelki offenbar im Fall O.

Kirchenrechtlich korrekt gehandelt

Der Vatikan entlastet offenbar den Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki im Fall des verstorbenen Priesters O. Kardinal Woelki hatte den Vatikan selbst um die Prüfung auf Rechtmäßigkeit seines damaligen Vorgehens gebeten.

Kardinal Woelki an Lichtmess / © Berg (dpa)
Kardinal Woelki an Lichtmess / © Berg ( dpa )

Nach Einschätzung der zuständigen römischen Kurienbehörde musste Woelki den Verdacht des Missbrauchsfalls 2015 nach damals geltendem Recht nicht zwingend nach Rom melden. Eine entsprechende Einschätzung der Römischen Glaubenskongregation ging vergangene Woche an die Bischofskongregation, die um eine Beurteilung gebeten hatte. Dies erfuhr die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) aus dem Umfeld der Kurie.

Woelki wird von Kritikern zur Last gelegt, dass er den Fall des Priesters O. 2015 nach seinem Amtsantritt in Köln zwar zur Kenntnis genommen, aber eine kirchenrechtliche Voruntersuchung und eine Meldung nach Rom unterlassen habe. Der Kardinal begründete dieses Vorgehen mit der damals schon weit fortgeschrittenen Demenz des ehemaligen Pfarrers.

Die strenge Meldepflicht, wie sie seit 2020 vorgeschrieben ist, habe damals noch nicht gegolten, heißt es dazu aus Rom. Ob es "klug war", den Fall nicht zu melden, sei "allerdings eine andere Frage".

Selbst um Prüfung gebeten

Nach wachsender öffentlicher Kritik hatte Woelki Mitte Dezember den Vatikan um Prüfung gebeten. Da ihm selbst kein Missbrauch vorgeworfen wird, sondern falscher Umgang mit einem Verdachtsfall, ist die Bischofskongregation zuständig. Wann sie ihre Entscheidung mitteilt und ob es darin nur um den Fall von 2015 geht oder um mehr, ist offen. Möglich ist, dass der Vatikan erst noch die vom Erzbistum Köln angekündigte Veröffentlichung von Gutachten Mitte März abwarten will.

Ob die Kongregation inzwischen die Beteiligten in Deutschland über einen Zwischenstand informiert hat, ist nicht bekannt. Eine laut Kirchenrecht und Geschäftsordnung der Kurie vorgesehene 30-Tage-Frist, innerhalb derer Kurienbehörden die beteiligte andere Seite darüber informieren soll, ist inzwischen verstrichen.


Quelle:
KNA
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