Mit Corona begründete Ladenöffnungen an den Adventssonntagen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen untersagt. Die in der Schutzverordnung erlaubten verkaufsoffenen Sonntage im Advent sowie am 3. Januar seien "aller Voraussicht nach rechtswidrig", entschied das Gericht am Dienstag in Münster. Das Gericht gab damit einem Eilantrag der Gewerkschaft Verdi statt.
Es sei nicht ersichtlich, dass an den vier Adventssamstagen sowie am ersten Samstag im neuen Jahr mit einem derart großen Kundenandrang zu rechnen sei, "dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre", argumentierte das Gericht.
Infektionsrisiko eindämmen
Selbst wenn im Advent mehr Menschen in die Innenstädte strömen sollten, "bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen". Im derzeitigen "Lockdown light" entfielen viele Freizeitmöglichkeiten. Daher liege es nahe, dass sowohl an den Samstagen als auch an den verkaufsoffenen Sonntagen vermehrt Kunden in die Fußgängerzonen kämen.
Das wirtschaftliche Interesse an Sonntagsöffnungen sei zwar verständlich, so das OVG. Aus Perspektive des Infektionsschutzrechts könne dieses Interesse jedoch keine Rolle spielen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Widerspruch zum NRW-Ladenöffnungsgesetz
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht vor, dass Geschäfte an allen vier Adventssonntagen sowie am 3. Januar nachmittags öffnen dürfen. Ausdrücklich geht es dabei um eine Entzerrung des Weihnachtsgeschäfts.
Das OVG hatte die Landesregierung bereits Anfang Oktober wegen dieser Regelung kritisiert; sie stehe "in offenem Normwiderspruch" zum NRW-Ladenöffnungsgesetz. Dem Gesetz zufolge dürfen Kommunen unter bestimmten Bedingungen den Sonntagsverkauf an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen freigeben. Die Sonntage dürfen aber nicht unmittelbar aufeinander folgen.
Kritik auch von der Kirche
In den vergangenen Monaten hatte Verdi in zahlreichen Fällen erfolgreich beim OVG gegen verkaufsoffene Sonntage geklagt, die in Zusammenhang mit der Pandemie begründet worden waren.
Widerspruch kam auch von der Kirche: Die fünf katholischen Bistümer hatten Zustimmung zu nur einer einmaligen Ausnahme signalisiert und die drei evangelischen Landeskirchen zwei verkaufsoffenen Adventssonntagen zugestimmt.