Der zuständige Richter wies am Sonntag die Forderung zurück, aufgrund der Krise ein außerordentliches Schaltjahr auszurufen. Für einen solchen Schritt fehle es an rechtlichen Mechanismen, begründete er seinen Entscheid.
Der Richter lehnte den Antrag wegen fehlender Autorität des Gerichts ab. Ferner sei die Forderung des Antragstellers nach jüdischem Religionsrecht unbegründet.
Erschwerte Beschaffung von Lebensmitteln
Der Antragsteller argumentierte laut dem Urteil mit dem gegenwärtigen Ausnahmezustand. Eine Verschiebung von Pessach durch ein Schaltjahr sei "Erste Hilfe" für jene, die isoliert und unter Quarantäne stehen und entsprechend das Fest nicht ordnungsgemäß feiern könnten. Ferner könnten die Einschränkungen durch das Coronavirus die Beschaffung von Lebensmitteln erschweren, die den strikten Speisevorschriften für das Fest entsprechen.
Ein außerordentlich eingefügter Sondermonat würde das Pessachfest, das in diesem Jahr am Abend des 8. April beginnt, nach hinten verschieben. In der Antike wurden demnach in besonderen Situationen wie verspäteter Gerstenernte oder Reisegefahren für Pilger Schaltjahre eingefügt.
Im jüdischen Kalender folgen die Monate dem Mondzyklus, müssen aber mit den durch den jährlich 11 Tage längeren Sonnenzyklus bestimmten Jahreszeiten übereinstimmen. Für einen Ausgleich sorgt ein im vierten Jahrhundert festgelegtes kompliziertes Schaltjahrsystem, das innerhalb von 19 Jahren sieben dreißigtägige Extramonate einfügt.