Zwar sei das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden, hieß es vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Das Landesrecht räume den Gemeinden aber die Möglichkeit ein, Ausnahmen zuzulassen. Als solche gelten Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer.
Osterfeuer müssen angemeldet werden
Das Ministerium empfiehlt den Veranstaltern vor Ort, sich rechtzeitig über die Regelungen zu informieren. Zu beachten sei, dass die Feuer nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürften. Lackiertes und behandeltes Holz seien als Brennmaterial ebenso verboten wie Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoff.