Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen einen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot vor. Zum Prozessauftakt schwiegen die Angeklagten zu den Tatvorwürfen. Bis Ende November sind noch zwei weitere Verhandlungstermine angesetzt.
Auftritt in orangefarbenen Warnwesten
Die mutmaßlichen Salafisten hatten im September 2014 in orangefarbenen Warnwesten mit dem Schriftzug "Sharia Police" für das islamische Gesetz der Scharia geworben und Jugendliche angesprochen, um sie vor Alkohol und Glücksspiel zu warnen. Die selbst ernannte islamische Sittenpolizei sorgte bundesweit für Empörung. Im Fall einer Verurteilung müssen die Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Das Landgericht Wuppertal wollte die Klage zunächst nicht zulassen. Die Richter hatten in den handelsüblichen Warnwesten in grellem Orange und der Aufschrift keine einschüchternden oder bedrohlichen Effekte gesehen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen mit Erfolg Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.
Einschüchternd militante Erscheinung
Nach Ansicht von dessen 3. Strafsenat haben die Angeklagten durch die Westen ihre zustimmende Einstellung zur Geltung der Scharia zum Ausdruck gebracht und durch den Zusatz "Police" auch ihren Willen zur Durchsetzung bekundet. Wegen der Ähnlichkeit des Auftritts zu einer aus islamisch geprägten Ländern bekannten "Religionspolizei" könnten die Angeklagten einschüchternd militant gewirkt haben, so die Überzeugung des Oberlandesgerichts.
Ursprünglich sollte auch der mutmaßliche Initiator der "Scharia-Polizei"-Aktion, der Salafistenprediger Sven Lau, auf der Anklagebank sitzen. Das Strafverfahren gegen ihn wurde aber vorläufig eingestellt, weil sich Lau zeitgleich vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verantworten muss. Nach der Strafprozessordnung kann ein Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe gegenüber einer Strafe wegen einer anderen Tat - in diesem Fall der Vorwurf der Terror-Unterstützung - nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.