Eine Schule darf einer verschleierten Schülerin die Teilnahme am Unterricht verweigern. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gab einem Düsseldorfer Berufskolleg recht und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern ab, wie das Gericht am Mittwoch urteilte (AZ: 18 L 2925/24).
Eine gesichtsverhüllende Verschleierung in Form des Niqab verstoße gegen die gesetzlich verankerte Pflicht der Schülerin, daran mitzuarbeiten, dass die Bildungsaufgaben der Schule erfüllt werden können, begründeten die Richter das Urteil. Dagegen ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Mitwirkungspflicht der Schülerin
Das Gericht erläuterte, dass die Schülerin nicht berechtigt sei, im Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen. Für Schüler bestehe eine Mitwirkungspflicht. Zudem müsse die Schule ihre Erziehungs- und Bildungsziele erfüllen können. Dazu gehöre unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation. Dies erfordere - im Gegensatz zum "Frontalunterricht" - eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung, unterstrich das Gericht.
Die volle verbale und nonverbale Kommunikation müsse jederzeit möglich sein, hieß es. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. Durch die Vollverschleierung des Gesichts werde das fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
Erhebliche Beeinträchtigung durch Verhüllung
Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führe zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. "Soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt."
Die Kammer hält darüber hinaus eine gesetzliche Regelung, die das Tragen einer Gesichtsverhüllung beziehungsweise einer Vollverschleierung im Schulverhältnis betrifft, für nicht erforderlich. In Nordrhein-Westfalen sind Schüler gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet, wie die Richter erläuterten.
Zudem habe im konkreten Fall die Schülerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt ausgesetzt wäre und ihrer Glaubensüberzeugung zuwider handeln müsste.