Teilerfolg der "Bild" im Rechtsstreit mit Kölner Priester

Zwei von vier beanstandeten Aussagen zulässig

Wieder einmal urteilt ein Gericht über einen "Bild"-Bericht zum Kölner Erzbistum. Prozessgegner ist diesmal aber nicht Kardinal Woelki, sondern ein von ihm beförderter Priester, dem Missbrauch vorgeworfen wird.

Autor/in:
Andreas Otto
Bild-Zeitung / © 360b (shutterstock)

Im Rechtsstreit mit einem Priester des Erzbistums Köln hat die "Bild"-Zeitung einen Teilerfolg erzielt. Dabei geht es um einen Bericht über den Umgang des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki mit dem des Missbrauchs verdächtigten Geistlichen. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG), dass zwei von vier beanstandeten Aussagen zulässig seien. Damit änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz ab; das Landgericht Köln hatte sämtliche Aussagen verboten.

Landgericht und Amtsgericht in Köln / © Julia Steinbrecht (KNA)
Landgericht und Amtsgericht in Köln / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Die "Bild"-Zeitung berichtete über den von Woelki im Jahr 2017 beförderten Priester, der 2001 sexuellen Kontakt zu einem 16-jährigen Prostituierten hatte. Das OLG wertete es als unwahre Tatsachenbehauptung, der Priester habe der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen und Kindesmissbrauch gestanden.

Die Minderjährigkeit sei bei der Vernehmung nicht zur Sprache gekommen, so das OLG. Zudem sei die Bezeichnung "Sexualstraftäter" rechtswidrig, da das Verhalten des Priesters nach damaligem Recht nicht strafbar gewesen sei.

Einige Passagen zulässig, einige nicht

Als zulässige Meinungsäußerung wertete das OLG dagegen die Überschrift "Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester". Dabei handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung in Bezug auf den Vorfall aus dem Jahr 2001. Die Bezeichnung "Missbrauchs-Priester" lege nicht die Schlussfolgerung nahe, dass der Geistliche sich strafbar gemacht habe. Vielmehr werde der Begriff "Missbrauch" im allgemeinen Sprachgebrauch auch und gerade für noch nicht strafbare Verhaltensweisen verwendet. 

Die Formulierung "Missbrauchs-Priester" hänge direkt mit der tagesaktuellen Kritik an der Amtsführung des Kölner Kardinals zusammen und leiste einen öffentlichen Beitrag zur Meinungsbildung.

Zulässig sei auch die Passage: "In den Akten des Erzbistums, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen." Hierbei handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, über die das Blatt den Wahrheitsbeweis geführt habe.

Urteil ist anfechtbar

Der 15. Senat des OLG ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Das Urteil sei mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.

ardinal Rainer Maria Woelki, Erzbischof von Köln / © Theo Barth (KNA)
ardinal Rainer Maria Woelki, Erzbischof von Köln / © Theo Barth ( KNA )

Gegen den "Bild"-Bericht hatte auch Woelki selbst geklagt. In zwei im März verkündeten Urteilen verbot das OLG vier vom Kardinal beanstandete Aussagen. Zwei weitere ließ das OLG aber im Gegensatz zum Landgericht auch damals zu, darunter die Überschrift "Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester".

Langer Streit mit "Bild"

Wegen der Beförderung des Geistlichen steht der Kardinal massiv in der öffentlichen Kritik. Der Fall spielt auch eine zentrale Rolle bei den Ermittlungen der Kölner Staatsanwaltschaft gegen Woelki wegen des Verdachts auf Meineid. 

Eine Person steht im Fenster des erzbischöflichen Hauses am 27. Juni 2023 in Köln, während Ermittler der Staatsanwaltschaft Köln eine Durchsuchung im Haus durchführen / © Theodor Barth (KNA)
Eine Person steht im Fenster des erzbischöflichen Hauses am 27. Juni 2023 in Köln, während Ermittler der Staatsanwaltschaft Köln eine Durchsuchung im Haus durchführen / © Theodor Barth ( KNA )

Im Kern geht es um die Frage, was der Kardinal wann über den Geistlichen wusste. Woelki wehrt sich gegen die Darstellung der "Bild"-Zeitung, er habe 2017 bei Beförderung zwei belastende Dokumente gegen den Geistlichen gekannt. Er habe nur vom früheren sexuellen Kontakt zu dem Prostituierten gehört sowie von "weiteren Gerüchten", worunter Woelki unbewiesen gebliebene Vorwürfe versteht.

 

Quelle:
KNA