In Deutschland sprachen zuletzt die Erzbischöfe von Köln und Hamburg, Kardinal Rainer Maria Woelki und Stefan Heße, davon, die Entscheidung, ob sie sich etwas haben zuschulden kommen lassen, "in die Hände des Heiligen Vaters zu legen»". Was aber bedeutet solch blumige Phrase?
Die "Hände des Heiligen Vaters" sind die Bischofs- oder die Missionskongregation, je nachdem um welche Diözese es geht. Dort beginnt dann ein mehr oder weniger langwieriges Verfahren, in dem es um Kirchenrecht, Verwaltungsvorschriften, aber auch um Kirchenpolitik, Diplomatie und menschliche Schicksale geht. Ob aus dem Verwaltungs- unter Umständen ein Strafverfahren wird, entscheidet sich in dessen Verlauf.
Kein Anspruch auf Annahme des Amtsverzichts
Der Papst kann aber auch einfach eine Akte anfordern und jedes Verfahren an sich ziehen. Insbesondere bei Kardinälen wird er selber genauer hinschauen. Als etwa Lyons früherer Erzbischof, Kardinal Philippe Barbarin, wegen eines gegen ihn laufenden Gerichtsverfahrens seinen Rücktritt anbot, nahm Franziskus diesen zunächst nicht an. Einen Anspruch auf Annahme des Amtsverzichts hat ein Bischof nicht.
Wie komplex das Gerangel um Verbleib, Versetzung oder Beförderung eines Bischofs verlaufen kann, legte der vatikanische Untersuchungsbericht von Ex-Kardinal Theodore McCarrick dar. Nachdem McCarrick, wie laut Kirchenrecht vorgeschrieben, zu seinem 75. Geburtstag im Frühsommer 2005 dem Papst seinen Rücktritt als Erzbischof von Washington DC angeboten hatte, bat Benedikt XVI. ihn, noch zwei Jahre im Amt zu bleiben.
Als aber Gerüchte und Hinweise um McCarricks früheres Fehlverhalten lauter und deutlicher wurden, nahm der Papst das ihm vorliegende Rücktrittsangebot schon vorher an. Abgesprochen wurde nur noch der Zeitpunkt der Bekanntgabe: 16. Mai 2006.
Meinung von Öffentlichkeit und Medien juristisch irrelevant
Neben der Altersgrenze kennt das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici in Kanon 401 § 2, zwei weitere Anlässe, dass ein Bischof seinen Rücktritt anbietet: Wenn er wegen "angegriffener Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen", wird er nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten. Anders als beim 75. Lebensjahr lässt dieser Paragraf viel Spielraum.
Rechtlich entscheidet nur der Bischof selber, ob Gründe für ein Rücktrittsangebot vorliegen. Was die Öffentlichkeit oder Medien dazu meinen, ist juristisch irrelevant. Ist der Vatikan von sich aus der Meinung, ein Bischof solle auf sein Amt verzichten, kann ihn die Bischofskongregation zu dem Angebot auffordern. Erzwingen kann sie es nicht.
Der nächste Schritt aus Sicht Roms wäre, den Bischof an seine Gehorsamspflicht gegenüber dem Papst zu erinnern. Zieht auch das nicht, sieht das Kirchenrecht formal drei weitere Schritte vor: Versetzung, Absetzung und Amtsenthebung - wobei sich letztere nur formal unterscheiden: Die Enthebung aus dem Amt ist eine Disziplinar-, die Absetzung eine Strafmaßnahme wegen vorsätzlichem nachgewiesenem Fehlverhalten.
Rücktritt nicht immer ganz "freiwillig"
Für die Variante der Versetzung entschied der Papst sich im Fall des früheren Bischofs von Chur, Wolfgang Haas (1990-1997). Lange hielt Johannes Paul II. an ihm fest, dann entschied er sich für die beliebte Lösung des Weglobens: Für Haas schuf der Papst das neue Erzbistum Vaduz und versetzte ihn von Chur 40 Kilometer rheinabwärts nach Liechtenstein.
Ganz anders verfuhr er mit Bischof Jacques Gaillot von Evreux (1982-1995). Der sozial engagierte Geistliche, eine Identifikationsfigur fortschrittlich-liberaler Katholiken, wurde 1995 abgesetzt und zum Titularbischof der antiken Diözese Parthenia ernannt.
In Deutschland noch lebhaft in Erinnerung ist der Streit um den früheren Bischof von Limburg Franz-Peter Tebartz-van Elst (2008-2014). Nachdem aus zunächst begrenzter Kritik an seiner Amtsführung eine auch in überregionalen Medien ausgetragene Kontroverse um den Bau des neuen Bischofshauses und Flugreisen geworden war, beauftragte der Papst den früheren Nuntius in Berlin, Kardinal Giovanni Lajolo, mit einer Visitation.
Danach wurde der Paderborner Weihbischof Manfred Grothe als Apostolischer Administrator eingesetzt. Am Ende bot Tebartz-von Elst seinen Rücktritt an. Eines von etlichen Beispielen, in denen man anhand der Vorgeschichte erschließen kann, wie "freiwillig" das Rücktrittsangebot erfolgte. Gleiches gilt für das kollektive Rücktrittsangebot der chilenischen Bischöfe im Mai 2018 im Zusammenhang mit dem Missbrauchskandal dort.
Ernennung von Bischöfen auch gegen politischen Druck
Ob der Papst ein Rücktrittsangebot annimmt, entscheidet er "nach Abwägung aller Umstände", heißt es im Codex. Er wird in Konflikt- oder Streitfällen neben dem Kirchenrecht auch die pastorale, politische Situation im Bistum oder die persönliche Lage der Betroffenen mitbedenken. Grund für einen Wechsel in der Bistumsleitung ist die Tatsache, dass "eine fruchtbare Ausübung des bischöflichen Amtes" nicht mehr möglich oder die Einheit einer Diözese nicht mehr gewahrt ist. Beide Sachverhalte müssen für den Vatikan aber überzeugend nachgewiesen sein.
Auf medialen und öffentlichen Druck reagiert man im Vatikan eher wenig. Die Ernennung von Bischöfen durch den Papst ist eines der wichtigsten Merkmale der katholischen Kirche - im Laufe von Jahrhunderten auch gegen politischen Druck verteidigt. Die Entscheidung, wer wo wie lange Bischof ist, wollen sich Kurie und Papst nicht vorschreiben lassen. Und in Ländern, in denen per Konkordat Staat und Domkapitel beteiligt sind, achtet man penibel darauf, die vereinbarten Regeln einzuhalten.