Verfassungsgericht kippt Betreuungsgeld

Fehlende Zuständigkeit

Das Betreuungsgeld ist verfassungswidrig. Das hat heute das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit haben Eltern ab sofort keinen Anspruch mehr auf Betreuungsgeld. Bereits bewilligte Zusagen könnten Bestandsschutz haben.

Kinder beim Spielen (dpa)
Kinder beim Spielen / ( dpa )

Das Bundesverfassungsgericht hat das 2013 beschlossene Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt. Dem Bunde fehle die Gesetzgebungskompetenz für die familienpolitische Leistung, heißt es in dem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.

Denn laut Grundgesetz seien dem Bundesgesetzgeber Maßnahmen der "öffentlichen Fürsorge" nur dann erlaubt, wenn es um die bundesweite "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" oder um die "Wahrung- der Rechts- oder Wirtschaftseinheit" gehe. Beides sei beim Betreuungsgeld nicht der Fall. Zuständig für ein Betreuungsgeld seien daher die Länder, nicht der Bund. (Aktenzeichen: 1 BvF 2/13)

Bestandsschutz für bewilligte Zusagen

Die Verfassungsrichter gaben damit der Normenkontrollklage Hamburgs gegen die Bundesregierung statt. Das Urteil wurde einstimmig gefällt. Damit haben Eltern ab sofort keinen Anspruch mehr auf Betreuungsgeld.

Bereits bewilligte Zusagen könnten aber Bestandsschutz haben. Derzeit beziehen etwa 460.000 Eltern Betreuungsgeld. Sie erhalten 150 Euro monatlich, wenn ihr zwischen 15 und 36 Monate altes Kind keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nimmt. Für 2015 sind im Bundeshaushalt rund 900 Millionen Euro für das Betreuungsgeld eingeplant.

"Das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern es nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöst", heißt es in dem vom Ersten Senat des Verfassungsgerichts gefällten Urteil. Auch die Argumentation, wonach das Betreuungsgeld ein unverzichtbarer Baustein in einer bundespolitischen Gesamtkonzeption zur Familien- und Kinderförderung sei, ließen die Richter nicht gelten.

Alleinige Aussage zur Kompetenz

Über die ebenfalls von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob das Betreuungsgeld inhaltlich mit den Grundrechten vereinbar ist, entschied Karlsruhe indes nicht. "Das Urteil enthält keine materielle Entscheidung über das Betreuungsgeld, sondern allein eine Aussage zur Kompetenz des Bundes zum Erlass des Betreuungsgeldgesetzes", so Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof. Die Vertreter des Hamburger Senats hatten argumentiert, das Betreuungsgeld sei verfassungswidrig, weil es die frühe und intensive Förderung von Kindern in Kitas und Kindergärten behindere.


Quelle:
KNA