Am 1. November treten in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen für die Kirchenvorstände in Kraft. Die Verwaltung des Vermögens von katholischen Gemeinden regelt dann nicht mehr ein staatliches Gesetz, sondern ein neues kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz.
Für wen gilt das neue Gesetz?
Für alle katholischen Kirchenvorstände in den fünf nordrhein-westfälischen Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Kirchenvorstände sind insbesondere für die Vertretung der Kirchengemeinde nach außen sowie für die Verwaltung des Vermögens einer Kirchengemeinde zuständig. Formal gibt es in jedem der fünf NRW-Bistümer ein eigenes kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz. Sie sind aber weitgehend deckungsgleich.
Was ändert sich jetzt in den Gemeinden?
Am Grundprinzip ändert sich nichts: Das Kirchenvermögen wird vor Ort von Gemeindemitgliedern verwaltet. Die Änderungen betreffen vor allem die Arbeitsweise. Die bestehenden Kirchenvorstände bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Erst dann kommen die neuen Regelungen zur Zusammensetzung zum Tragen.
Wie arbeiten Kirchenvorstände künftig?
Digitale Sitzungen werden zulässig, vieles, was bisher auf Papier angewiesen war, ist digital möglich, zum Beispiel Einladungen und Protokolle, für Rechtsgeschäfte braucht es nur noch zwei statt drei Unterschriften von Mitgliedern des Kirchenvorstands. Der Pfarrer kann den Vorsitz im Kirchenvorstand abgeben, um von Verwaltungsaufgaben entlastet zu werden. In diesem Fall übernimmt ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes geschäftsführend den Vorsitz.
Wann und wie wird das nächste Mal der Kirchenvorstand gewählt?
Die nächsten Kirchenvorstandswahl findet parallel zu den Pfarrgemeinderatswahlen am 8. und 9. November 2025 statt. Neu ist, dass alle Kirchenvorstandsmitglieder gleichzeitig gewählt werden statt alle drei Jahre jeweils die Hälfte. Die Amtszeit wurde von sechs auf vier Jahre verkürzt.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder hängt von der Größe der Pfarrei ab und ist flexibler als bisher. Mindestens besteht ein Kirchenvorstand aus fünf zu wählenden Mitgliedern. Außerdem gehört der Pfarrer und ein vom Pfarrgemeinderat entsandtes Mitglied dem Kirchenvorstand an.
Wie bisher wählen alle Katholiken, die auf dem Gebiet einer Kirchengemeinde wählen, ihren Kirchenvorstand. Neu ist, dass der
Kirchenvorstand auch von Katholiken gewählt werden kann, die zwar am Leben einer Pfarrei teilnehmen, dort aber nicht wohnen: Auf Antrag können sie statt an ihrem Wohnort in einer anderen Pfarreien wählen und gewählt werden - aber nur in einer Pfarrei.
Hat der Bischof jetzt mehr Einfluss auf die Gemeinden?
Das ist von den Bistümern laut eigener Aussage nicht gewollt. Im alten Gesetz waren Genehmigungsvorbehalte der Landesregierung vorgesehen. Diese fallen jetzt weg, stattdessen ist das Bistum zuständig. Diese Genehmigungsvorbehalte hat das Land aber in den vergangenen Jahren ohnehin nicht ausgeübt.
Bisher konnten Kirchenvorstände durch das Bistum aufgrund von "grober Pflichtwidrigkeit oder Ärgernis erregenden Lebenswandels" des Amtes enthoben werden. In der neuen Fassung ist die Entlassung "aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit" möglich. Kritiker der neuen Gesetze sehen darin eine zu unbestimmte Regelung. Zudem mangele es aufgrund der nicht vorhandenen kirchlichen Verwaltungsgerichte an Möglichkeiten, Entscheidungen unabhängig zu überprüfen.
Darf das Land noch mitreden?
Die fünf Bistümer haben mit dem Land Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung getroffen. Veränderungen an den Gemeindegrenzen brauchen demnach eine staatliche Anerkennung, um im staatlichen Bereich rechtlich wirksam zu werden. Die Anerkennung darf die zuständige Bezirksregierung aber nur verweigern, wenn die vom Bistum eingereichten Unterlagen unvollständig sind.
Außerdem haben sich die Bistümer gegenüber dem Land verpflichtet, dass die Verwaltung des Kirchenvermögens auf jeden Fall von einem Gremium wahrgenommen wird, das mehrheitlich aus gewählten Kirchenmitgliedern besteht.
Warum gibt es überhaupt ein neues Kirchenvorstandsrecht?
Bisher wurde die Verwaltung des Kirchenvermögens durch ein staatliches preußisches Gesetz aus dem Jahr 1924 geregelt. In allen anderen Bundesländern wurde dieses Recht schon lange durch kirchliches Recht ersetzt, nur in Nordrhein-Westfalen wurde noch das staatliche Gesetz angewendet. Der Landtag hat das Gesetz aufgehoben, weil die Regelung von kirchlichem Vermögen durch staatliches Recht nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Ein Gutachten im Auftrag der Landesregierung kam zu dem Schluss, dass das preußische Gesetz deshalb nichtig sei. Um Rechtssicherheit sicherzustellen, hat der Landtag das preußische Gesetz formal aufgehob