Vatikan-Experte zur Reform des kirchlichen Strafrechts

"Wir sind relativ weit"

Rechtliche Schritte sind eine Forderung rund um den Anti-Missbrauchsgipfel. Dabei ist die Reform des kirchlichen Strafrechts schon auf dem Weg. Welche neuen Impulse nun dazu kommen, erklärt Vatikan-Rechtsexperte Markus Graulich im Interview.

Beginn des Gerichtsjahres im Vatikan (Archiv) / © Cristian Gennari (KNA)
Beginn des Gerichtsjahres im Vatikan (Archiv) / © Cristian Gennari ( KNA )

KNA: Wo steht die Reform des kirchlichen Strafrechts?

Markus Graulich (Untersekretär im vatikanischen Rat für Gesetzestexte): Die Idee der Reform bestand ursprünglich darin, den Inhalt des Rechtstextes von "Sacramentorum sanctitatis tutela" SST zum Umgang mit Missbrauch in den Codex aufzunehmen. Dann hat man im Lauf der inzwischen zehnjährigen Arbeiten immer mehr Punkte gefunden, die präzisiert werden müssen. In der Zeit der Reform des Kirchenrechts Anfang der 1980er Jahre dachte man anders als heute. Damals galt Strafe in der Kirche als unzeitgemäß. Wenn man sich die Texte durchliest, steht dort oft: Wenn es nicht anders geht, könnte man dann eventuell doch noch strafen. Jetzt schließt man "mögliche" Strafen aus: Entweder es wird gestraft oder nicht. Die Reform ist relativ weit; wir hatten noch gewartet, ob aus dem Gipfel vergangener Woche Impulse kommen.

KNA: Gibt es Impulse?

Graulich: Etwa die Altersgrenze beim Straftatbestand der Pädopornografie im Internet. Die liegt bisher bei 14 Jahren; gestern sagte der Papst, das solle man anheben - wahrscheinlich auf 18. Oder die Anhebung des Mindestalters für die Ehe bei Mädchen von 14 dann auch auf 16 Jahren, wobei die Kirche vor Ort die staatlichen Vorgaben berücksichtigen soll.

KNA: Sie sagen, die Reform des Strafrechts dauert schon zehn Jahre. Warum so lange?

Graulich: Die Konsultationen dauern so lange: Bis alle Bischofskonferenzen geantwortet haben, bis diese Antworten systematisiert werden. Für jeden Kanon, der geändert werden sollte, hatte man totale Begeisterung und totale Ablehnung und dazwischen Vorschläge, wie der Text verbessert werden könnte. Wir hatten dazu alle zwei Wochen 46 Sitzungen a drei Stunden, um das ganze Material zu sichten.

KNA: Wo kann und sollte das Sexualstrafrecht präzisiert werden? "Verstoß gegen sechstes Gebot" ist doch sehr allgemein und nach außen kaum verständlich.

Graulich: Strafrecht wird eng ausgelegt: Je präziser man es fasst, desto mehr fällt raus. Deswegen ist die allgemeine Formulierung "Verstoß gegen das sechste Gebot" schon besser. Natürlich muss das Strafmaß differenziert werden. Ob jemand einem über die Wange streicht oder eine 17-Jährige küsst - auch wenn das nicht empfehlenswert ist -, ist etwas anderes, als wenn sich ein Pädophiler an einem vorpubertären Kind vergeht. Diese Differenzierungen sind aber drin im Strafrecht.

KNA: Muss das Strafrecht um einen Punkt ergänzt werden, der den Missbrauch mit volljährigen Schutzbefohlenen wie Seminaristen, Studenten unter Strafe stellt?

Graulich: Das ist ein Problem. Wir haben uns diese Fragen nach der Entlassung von Kardinal McCarrick gestellt. Muss man diese Kombination des Missbrauchs von Volljährigen mit Machtmissbrauch auch in den Codex aufnehmen? Die andere Frage: Muss man nicht besondere Schutznormen für Priesterseminaristen und Ordensleute im Noviziat und während der Ausbildung erlassen? Diese sind für ihre Weihe oder Zulassung ja abhängig vom Bischof beziehungsweise Ordensoberen.

KNA: Heißt das, dass es für die Begründung der Entlassung von McCarrick, Machtmissbrauch mit Abhängigen, bisher keine kirchenrechtliche Grundlage gibt?

Graulich: Doch, wenn man alles zusammenfasst, schon. Aber es steht noch nicht konkret drin.

KNA: Müssten auch Nichtkleriker wie Pastoralreferenten, Religionslehrer, Katechisten in den möglichen Täterkreis aufgenommen werden?

Graulich: Ja, dies ist eine Anregung.

KNA: Wie realistisch ist der Vorschlag, Metropoliten als Kontrollinstanz über die Bischöfe einzusetzen?

Graulich: Die Metropolitanstruktur der Kirche ist so gedacht, hat aber nicht mehr die Rolle gespielt, seit es Bischofskonferenzen gibt. Es gab den Vorschlag, dass ein Metropolit Strafdekrete eines Bischofs bestätigen muss. Dagegen sind die Bischöfe Sturm gelaufen. Theoretisch geht das; ob das praktisch machbar ist und die Bischöfe so etwas akzeptieren, da habe ich meine Zweifel.

KNA: Von dem Erlass "Wie eine liebende Mutter", der die Entlassung etwa vertuschender Bischöfe regelt, heißt es, er sei suboptimal. So richtig funktioniert das Verfahren nicht. Muss das präzisiert werden?

Graulich: Nein. Aber es müssen Ausführungsbestimmungen gemacht werden. Der Text ermöglicht es grundsätzlich, einen Bischof abzusetzen, der seine Pflichten vernachlässigt hat. Aber wie bei dem Verfahren vorzugehen ist ...

KNA: Darauf wartet man seit drei Jahren?

Graulich: Meines Wissens gibt es die noch nicht.

KNA: Was halten Sie von der Forderung, das sogenannte Päpstliche Geheimnis in Missbrauchsprozessen aufzuheben?

Graulich: Das gilt für die Verfahren. Die Frage ist: Was will man damit erreichen: Akten offenlegen oder Prozesse im Fernsehen übertragen?

KNA: Was müsste denn offener und transparenter werden?

Graulich: Ich weiß jetzt nicht, was da verdeckt wird. Der Prozess in sich ist geschlossen. Als Beschuldigter, als Opfer kenne ich die Leute, die aussagen, die befragt werden. Ich bin mir nicht sicher, ob alle Akten gelesen werden können. Das Päpstliche Geheimnis schützt aber auch das Opfer, indem man die Sache nicht an die große Glocke hängt. Das muss man sich genauer anschauen.

KNA: Eine weitere Anregung der Konferenz: kirchliche Verwaltungsgerichte, um Laien besser vor Willkür zu schützen ...

Graulich: Die waren sogar vorgesehen. Es gibt das oberste Verwaltungsgericht der Apostolischen Signatur; die unteren Ebenen sind im Zuge der Codex-Reform zwischen 1980 und 1983 weggefallen. Die Gründe kenne ich nicht. Es wäre kein Problem, sie einzuführen. In Deutschland etwa haben wir die kirchlichen Arbeitsgerichte, die es sonst nicht gibt. Die funktionieren gut.

Das Interview führte Roland Juchem.


Codex Iuris Canonici / © Harald Oppitz (KNA)
Codex Iuris Canonici / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA