In Deutschland haben die Kirchen das in der Verfassung verankerte Recht, von ihren Mitgliedern Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben. Diese Steuer ist die wichtigste Finanzquelle zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in Seelsorge, Bildung und Sozialwesen. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Einkommenssteuer. Die Kirchensteuer wird vom Staat eingezogen; er erhält dafür rund drei Prozent des Gesamtaufkommens.
Die jährlichen Kirchensteuereinnahmen der katholischen Kirche übertreffen seit Mitte der 1980er Jahre die der Evangelischen Kirche in Deutschland. Bis 1983 lagen die Protestanten vorne.
2023 betrugen diese Einnahmen in den 27 katholischen Bistümern zusammen rund 6,51 Milliarden Euro. Die 20 evangelischen Landeskirchen erhielten etwa 5,9 Milliarden Euro Kirchensteuern. 2022 hatten beide Kirchen Rekordwerte verzeichnet - auf katholischer Seite rund 6,85 Milliarden und auf evangelischer rund 6,24 Milliarden Euro.
Die meisten katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen beziehen ferner Unterhaltszahlungen des Staates, die historische Wurzeln haben: 1803 wurden in großem Stil Kirchengüter auf der rechten Rheinseite enteignet und verstaatlicht. Nutznießer waren deutsche Reichsfürsten, die damit für Gebietsverluste an Frankreich auf der linken Rheinseite entschädigt wurden. Die Fürsten als Nutznießer verpflichteten sich im Gegenzug, den Kirchen regelmäßige Unterhaltszahlungen zum Bestreiten ihrer Aufgaben zu leisten.
Diese "altrechtlichen" Staatsleistungen umfassen Geld- oder Sachmittel, in manchen Fällen aber auch die Übernahme von Gehältern für Bischöfe, Domherren und in einigen Fällen auch Zuschüsse zu Pfarrergehältern. Diese Dotationen wurden später von den deutschen Ländern übernommen, teils in pauschalierter, vereinfachter Form. Nach der Wiedervereinigung 1990 erhielten auch die Kirchen in Ostdeutschland wieder diese Zahlungen.
Für die beiden großen Kirchen zusammen machen diese historisch bedingten Staatsleistungen jährlich etwa 600 Millionen Euro aus; davon gehen rund 60 Prozent an die evangelischen Landeskirchen. Seit 1919 besagt die Verfassung, dass diese Leistungen abgelöst werden sollen. Die Ampelkoalition strebt dazu ein Gesetz an, worüber Bund, Länder und Kirchen diskutieren. Die Kirchen erklärten ihre grundsätzliche Bereitschaft, aus den Bundesländern gibt es Vorbehalte, da es um Ablösesummen in zweistelliger Milliardenhöhe geht.
Davon zu unterscheiden sind freiwillige Leistungen des Staates. Hierzu zählen Zuschüsse im Alten-, Sozial- und Jugendbereich, die auch andere Träger erhalten. Ferner gibt es staatliche Leistungen zur Finanzierung der Militärseelsorge, der theologischen Fakultäten sowie des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. (kna/08.07.2024)