Die Bild-Zeitung sprach von 3,9 Millionen Euro. Dies sei zwar die Summe, die man nach dem Bau des rund 31 Millionen Euro teuren Bischofshauses abgeschrieben habe, teilte das Bistum selbst mit. Doch der Schaden, den man sich von seinem ehemaligen Bischof ersetzen lassen wolle, liege darunter. Denn einen Teil des Geldes wolle man sich von anderer Stelle zurückholen. Der vom Papst eingesetzte Bistumsverwalter Manfred Grothe habe im Vatikan seit April mehrfach den Wunsch nach einer materiellen Wiedergutmachung vorgebracht. Im September wolle er dieses Thema in Rom erneut ansprechen, so das Bistum.
Zumindest so viel ist klar: Ein kirchenrechtlicher Prozess gegen einen Bischof kann nur vor einem vatikanischen Gericht geführt werden. Zuständig für den Fall Tebartz-van Elst ist das Gericht der Römischen Rota. Hinter diesem Namen verbirgt sich das zweithöchste Gericht der katholischen Kirche. Bekannt ist es vor allem als römische Berufungsinstanz für Ehenichtigkeitsverfahren. Sie machen den weitaus größten Teil seiner Prozesse aus. Die Rota entscheidet jedoch auch in Streitsachen von Bischöfen - allerdings nur, wenn sie nicht das kirchliche Strafrecht betreffen. Auch die Leiter der meisten katholischen Orden unterstehen der Rechtsprechung der Rota.
Das in der römischen Altstadt gelegene Gericht besteht derzeit aus einem Kollegium von 22 Richtern - ein deutscher Geistlicher ist nicht darunter. Die Entscheidungen werden in der Regel in einer Besetzung mit drei Richtern gefällt. Als Dekan steht dem Gericht der italienische Kirchenrechtler Bischof Pio Vito Pinto vor. Die meisten Entscheidungen werden nach einiger Zeit in anonymisierter Form veröffentlicht. Der aus dem Lateinischen kommende Name des Gerichts geht wahrscheinlich darauf zurück, dass die Richter früher in einer kreisförmigen Sitzordnung tagten.
Kirchenrecht von 1983 wäre maßgebend
Die Römische Rota hat jedoch nicht das letzte Wort. Tebartz-van Elst könnte gegen ihr Urteil Einspruch beim höchsten Gericht der katholischen Kirche einlegen, der sogenannten Apostolischen Signatur in Rom. Ein Urteil der Apostolischen Signatur wäre dann allerdings nicht mehr anfechtbar.
Der Papst ist für Verfahren gegen Bischöfe nur dann unmittelbar zuständig, wenn sie das kirchliche Strafrecht betreffen. Auch hier gibt es seit kurzem allerdings eine Ausnahme: Für Bischöfe, die Missbrauchsfälle vertuschen, hat der Vatikan im Juni die Einrichtung eines eigenen Gerichts an der Glaubenskongregation angekündigt.
Grundlage eines Prozesses gegen Tebartz-van Elst wäre das katholische Kirchenrecht aus dem Jahr 1983. Von seinen insgesamt sieben Büchern ist eines ausschließlich dem Thema «Kirchenvermögen» gewidmet. Der Ortsbischof habe "gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen", heißt es darin etwa. Und: Alle Verwalter von Kirchenvermögen müssten ihre Aufgabe "mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters" erfüllen.
Zuletzt Rücktritte wegen Umgangs mit Bistumsvermögen
Dass Bischöfe zurücktreten, denen ein rechtswidriger Umgang mit Bistumsvermögen vorgeworfen wird, ist nicht alltäglich, kam zuletzt jedoch mehrfach vor. Vor anderthalb Wochen erst nahm der Papst den Amtsverzicht des brasilianischen Erzbischofs Antonio Carlos Altieri an. Dem Leiter des Erzbistums Passo Fundo wurde laut Medienberichten unter anderem vorgeworfen, seine Residenz für umgerechnet 550.000 Euro renoviert zu haben. Im Juli 2013 gaben die slowenischen Erzbischöfe Anton Stres und Marjan Turnsek ihr Amt ab, nachdem ihre Bistümer durch dubiose Investitionen in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren.
In keinem dieser Fälle wurde bislang jedoch bekannt, dass die betroffenen Bistümer in Rom Schadenersatzansprüche gegen ihren früheren Bischof geltend machen wollen.