Vor 125 Jahren wurde in Deutschland die Sonntagsarbeit verboten

"Du sollst den Tag des Herrn heiligen"

Geschäfte bleiben in Deutschland an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Menschen, die dennoch arbeiten müssen, bilden die Ausnahme. So wurde das am 1. Juli 1892 entschieden. Doch über das Verbot wird weiter diskutiert.

Autor/in:
Melanie Pies und Christoph Arens
Symbolbild Sonntagsruhe / © Harald Oppitz (KNA)
Symbolbild Sonntagsruhe / © Harald Oppitz ( KNA )

Schon am Anfang der Bibel steht: "Und Gott segnete den siebten Tag und erklärte ihn für heilig; denn an ihm ruhte Gott, nachdem er das ganze Werk der Schöpfung vollendet hatte." Und der Mensch soll es Gott gleich tun: "Du sollst den Tag des Herrn heiligen." So sagt es das dritte der zehn Gebote.

Schon seit dem 14. Jahrhundert gibt es auf dem Gebiet des heutigen Deutschland Schutzregelungen für den Handel am Sonntag. Das Gebot der Kirchen, den Sonntag zu heiligen, bedeutete keineswegs, dass der erste Tag der Woche auch arbeitsfrei war - nicht in einer Agrar-Gesellschaft und auch nicht während der Industrialisierung im 19. Jahrhundert, als Arbeiterschutzrechte mühsam erkämpft werden mussten. Es war Kaiser Wilhelm II., der den freien Sonntag erstmals in Gesetzesform goss.

Otto von Bismarck einen entsprechenden Gesetzesentwurf ab

"Ende des 19. Jahrhunderts gab es zum ersten Mal eine reichsweite gesetzliche Regelung", erzählt Wolfgang Ayaß, Professor für Sozialpolitik in Kassel. "Regional war die Sonntagsarbeit in einigen Ländern - wie zum Beispiel in Sachsen - schon lange verboten." Nur für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gab es schon seit 1839 in Preußen eine Einschränkung: Ihnen war Fabrikarbeit an Sonn- und Feiertagen untersagt.

Mit der Reichsgründung 1871 begannen die Diskussionen um eine allgemeine Regelung. 1888 lehnte Otto von Bismarck einen entsprechenden Gesetzesentwurf allerdings ab. "Als er kein Reichskanzler mehr war, konnte das Gesetz dann aber recht schnell verabschiedet werden", so Ayaß. Am 1. Juli 1892 trat das Verbot in Kraft. "Das war dann der große Durchbruch."

Meilenstein: "Gesetz über den Ladenschluss"

Höchste politische Weihen erhielt der Sonntag in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und im Grundgesetz von 1949: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt", heißt es dort. Was aber nicht bedeutete, dass der Streit aufhörte.

Ein Meilenstein war das 1956 verabschiedete "Gesetz über den Ladenschluss". Darin wurden die werktäglichen Öffnungszeiten im Handel von 7.00 bis 18.30 Uhr festgelegt, am Samstag bis 14.00 Uhr, der Sonntag blieb geschützt. Ab 1957 konnten Kunden dann an jedem ersten Samstag im Monat bis 18.00 Uhr einkaufen, ab 1960 öffneten die Geschäfte auch an den vier Adventssamstagen bis 18 Uhr.

Nur kleine Änderungen

30 Jahre lang änderten sich dann nur Details. Ausnahmebestimmungen für Tourismusregionen, Bäckereien, Bahnhöfe und Tankstellen zeigten allerdings, dass der arbeitsfreie Sonntag unter Druck geriet. Ab 1989 ging es dann Schlag auf Schlag: Langer Donnerstag, schrittweise Ausweitung der Ladenöffnungszeiten an den Werktagen und am Samstag. Zunehmend stellten große Handelsunternehmen wie die Kaufhof AG vor Gericht auch den Sonntag in Frage.

2006 erhielten die Bundesländer das Recht, selbst über den Ladenschluss zu entscheiden. Nach und nach setzten sie eigene Regelungen in Kraft - einen bunten Flickenteppich von Regelungen, die alle auf eine Liberalisierung der Öffnungszeiten hinausliefen. Die meisten Länder machen seitdem drei oder vier verkaufsoffene Sonntage möglich. Mit zehn verkaufsoffenen Sonntagen steht Berlin an der Spitze.

Kirchen ziehen vor das Bundesverfassungsgericht

Dass die Hauptstadt auch alle vier Adventssonntage freigab, ließ die Kirchen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Mit Erfolg: 2009 entschieden die Karlsruher Richter in einem Grundsatzurteil, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage auch andere Grundrechte schütze und daher einen hohen Stellenwert habe. Er erstrecke sich nicht nur auf die Religionsfreiheit, sondern auch auf den Schutz von Ehe und Familie und sorge auch dafür, dass sich die Menschen erholen und ihr soziales Zusammenleben organisieren.

Ein bloß wirtschaftliches Interesse genüge deshalb nicht, um die Ladenöffnung zu rechtfertigen, so das Gericht. Läden dürften sonntags nur öffnen, wenn es einen externen Anlass gibt, etwa ein Fest, eine Messe oder einen Markt. 2015 legte das Bundesverwaltungsgericht nach: Die Richter entschieden, dass Ladenöffnungen am Sonntag nicht nur einen konkreten Anlass haben müssen; zugleich müsse prognostiziert werden können, dass dieser konkrete Anlass einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Das sorgt für immer neue Rechtsstreitigkeiten.


Quelle:
KNA