Fragen und Antworten zum kirchlichen Arbeitsrecht

Gewerkschaften müssen beteiligt werden

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik hat am Mittwochmorgen ein Streik in einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft begonnen. Streiks sind laut kirchlichem Arbeitsrecht grundsätzlich nicht erlaubt. Doch wie ist das genau?

Autor/in:
Christoph Arens
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )

Warum gilt für die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände ein eigenes Arbeitsrecht?

Das Grundgesetz gewährt den Kirchen weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten und das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Das gilt unter anderem für das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht: Als größte Arbeitgeber nach dem Staat mit insgesamt 1,2 Millionen Beschäftigten sind die Kirchen seit den 1950er Jahren von den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Begründet wird dies mit dem religiösen Charakter des kirchlichen Dienstes.

Was sind die Prinzipien des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts?

Zentral ist das Prinzip der Dienstgemeinschaft. Die erstmals 1993 von der katholischen Bischofskonferenz erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" verpflichtet die Beschäftigten auf die katholische Glaubens- und Sittenlehre. Dabei unterscheidet sie zwar zwischen Pflichten derer, die geistliche Aufgaben im engeren Sinn oder Leitungsaufgaben erfüllen, und den Pflichten von Beschäftigten in nachrangigen Funktionen. Zugleich enthält die Grundordnung aber Generalklauseln, die alle Beschäftigten verpflichten, die "Wahrheiten und Werte des Evangeliums" zu beachten.

Warum reißen die Auseinandersetzungen um das kirchliche Dienstrecht nicht ab?

Die von der Verfassung vorgesehene Sonderstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Arbeitsrecht wird von einigen Politikern und Juristen immer wieder hinterfragt. Sie kritisieren die von den Kirchen praktizierte Verknüpfung des Arbeitsverhältnisses mit persönlichen Überzeugungen und dem Familienstand der Beschäftigten.

Dass insbesondere von der katholischen Kirche eine neue Ehe nach einer Scheidung oder eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft anders bewertet wird als vom Zivilgesetz, führt zu arbeitsrechtlichen Konflikten. Zudem kritisieren Gewerkschaften den außerhalb des allgemeinen Tarifvertragsrechts stehenden "Dritten Weg" konsensorientierter Lohnabschlüsse in kirchlichen Betrieben.

Begründet wird die Kritik auch mit der nachlassenden Kirchenbindung: Nur noch jeweils ein Drittel der Bundesbürger gehören der katholischen und evangelischen Kirche an. Zugleich sind die Kirchen aber in manchen Regionen die wichtigsten Arbeitgeber im Sozial- und Gesundheitsbereich.

Wie sieht der eigene Weg der Kirchen bei der Lohnfindung aus?

Teil des kirchlichen Arbeitsrechts ist der sogenannte Dritte Weg einer konsensorientierten Suche nach Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten von Streiks und Aussperrung gelten für die Kirchen nicht. Alle Fragen des Tarifrechts werden durch paritätisch aus Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommissionen geregelt.

Warum wird auch das Streikverbot zunehmend hinterfragt?

Beim Thema Streikrecht stehen sich das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und Streik und das Recht der Kirchen gegenüber, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Die Gewerkschaft Verdi bestreitet nicht das Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten in Fragen des Ritus, der Liturgie oder der Dogmatik zu regeln. Wenn es aber um das Arbeitsrecht, die Arbeitszeiten oder die Vergütung für die Mitarbeiter etwa eines kirchlichen Krankenhauskonzerns gehe, dann seien das allgemeine Fragen. Im November 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Streiks in kirchlichen Betrieben unter stark eingeschränkten Bedingungen erlaubt sein könnten. Nicht erlaubt sind sie aber, wenn alle kirchlichen Unternehmen sich an die in paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzten Kommissionen ausgehandelten Ergebnisse zu Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub halten, eine unabhängige Schiedskommission Konflikte entscheidet und die Gewerkschaften in allen Kommissionen vertreten sind.

Wie haben die Kirchen auf diese Entscheidung reagiert?

Sowohl Bischofskonferenz als auch die EKD haben inzwischen das kirchliche Arbeitsrecht dahingehend geändert, dass die Gewerkschaften an den kirchlichen Kommissionen beteiligt werden.


Quelle:
KNA