Arbeitnehmer haben nach sechs Arbeitstagen nicht unbedingt am siebten Tag Anspruch auf einen Ruhetag. Auch wenn die EU-Arbeitsrichtlinie in einem Zeitraum von sieben Tagen eine Mindestruhezeit von 24 Stunden vorschreibt, müsse diese nicht spätestens am siebten Tag gewährt werden, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Richtlinie flexibel auszulegen
Im konkreten Fall hatte ein portugiesischer Arbeitnehmer geklagt, der in einem Kasino arbeitete. Manchmal arbeitete er an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Nach der Beendigung seines Arbeitsvertrages forderte er eine Entschädigung und die Vergütung der gearbeiteten Überstunden. EU-Recht schreibe vor, dass nach sechs Arbeitstagen eine 24-stündige Mindestruhezeit folgen muss, war seine Begründung. Dies habe der Arbeitgeber nicht eingehalten.
Der EuGH urteilte, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht verlangt, dass nach sechs Arbeitstagen automatisch am siebten Tag ein freier Tag gefordert werden kann. Die Richtlinie sei flexibel auszulegen.
Freier Tag "innerhalb" einer Woche
Der freie Tag müsse "innerhalb" einer Woche genommen werden. So sei es zulässig, dass er am ersten Tag einer Woche die Mindestruhezeit gewährt bekomme, er dann in der darauffolgenden zweiten Woche die Mindestruhezeit aber am letzten Tag erhalte. Folge sei, dass Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten könnten.
Innerhalb eines Zweiwochen-Zeitraums müssten sie aber zwei Tage Mindestruhezeit gewährt bekommen. Den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sei es aber unbenommen, zugunsten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu schaffen.
In Deutschland ist Arbeitnehmern grundsätzlich am Sonntag ein Ruhetag zu gewähren. Müssen Beschäftigte wie Polizisten oder Krankenschwestern dennoch sonntags arbeiten, schreibt das Arbeitszeitgesetz – entsprechend dem EuGH-Urteil – zwei Mindestruhetage innerhalb eines Zweiwochenzeitraums vor.