Die Duldungs-Vereinbarung zwischen Kirchen und der Bundesregierung von 2015 "hat sich bewährt", schreibt der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs für Nordrhein-Westfalen im "Kölner Stadt-Anzeiger" (Montag). Die Regelung sollte Anfang 2018 überprüft werden.
Nach Bertrams' Ansicht sind die Kirchen im Rahmen der grundgesetzlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit in Verbindung mit ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht dazu befugt, Kirchenasyl zu gewähren. "Ein Widerstandsrecht gegen den Staat leiten die Kirchen daraus nicht ab", betont Bertrams. "Sie erkennen vielmehr an, dass die zuständige Ausländerbehörde gegebenenfalls eine Abschiebung durchsetzen kann."
"Neue Gesprächssituation herbeiführen"
Das Institut des Kirchenasyls sei zwar ein Rechtsverstoß, solle aber "eine neue Gesprächssituation zwischen dem Staat und den in Obhut genommenen Flüchtlingen herbeiführen, begleitet von der Kirche". Die Kirchen hätten bei Rahmen einer erneuten juristischen Überprüfung in der großen Mehrzahl der Fälle neue, bislang nicht berücksichtigte Gefährdungsaspekte vortragen können.
2015 hatten sich Kirchenvertreter mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf eine abgestimmte Vorgehensweise beim Kirchenasyl verständigt. Dazu zählt, dass sowohl die kirchlichen Vorgesetzten als auch die Behörden rechtzeitig über solche Fälle informiert werden.
Mehrzahl "Dublin-Fälle"
Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche" geht bundesweit zurzeit von 348 aktiven Kirchenasylen mit mindestens 531 Personen aus (Stand: 16. November 2017). In der Mehrzahl geht es dabei um "Dublin-Fälle", also um Flüchtlinge, die in das Land ihrer ersten Einreise in die EU zurückgeschickt werden sollen, insbesondere nach Griechenland, Italien, Bulgarien oder Ungarn.
Die katholischen Bischöfe haben immer wieder darauf hingewiesen, dass das Kirchenasyl kein übliches Instrument der kirchlichen Arbeit für Flüchtlinge, sondern "ultima ratio" sei.