Gericht untersagt Mitarbeiterin in katholischem Altenheim lange Fingernägel

Gesundheit vor Schönheit

Was ist höher zu stellen: Hygiene oder Persönlichkeitsrecht? Weil eine Mitarbeiterin in einem katholischen Altenpflegeheim angewiesen wurde, nur mit kurzen und unlackierten Fingernägeln zu arbeiten, klagte sie – und verlor nun.

 (DR)

Betreuerinnen in Altenpflegeeinrichtungen dürfen einem Gerichtsurteil zufolge keine langen, gegelte oder lackierte Fingernägel haben. Mit dieser Entscheidung gab das Arbeitsgericht Aachen am Donnerstag dem Träger einer katholischen Einrichtung mit rund 80 Bewohnern in Dremmen im Kreis Heinsberg Recht (AZ: 1 Ca 1909/18). Dieser hatte eine Mitarbeiterin im sozialen Dienst angewiesen, nur mit kurzen und unlackierten Fingernägeln zu arbeiten.

Klägerin verweist auf Persönlichkeitsrecht

Gegen diese Dienstanweisung hatte die Mitarbeiterin geklagt. Sie verwies nach Angaben des Gerichts dabei auf ihr Persönlichkeitsrecht.

Darüber hinaus machte sie geltend, dass sie keine pflegerischen Tätigkeiten ausübe, sondern sich im Rahmen der täglichen Betreuung um die Bewohner kümmere. Dabei komme sie nicht mit Lebensmitteln in Berührung, reiche auch kein Essen, und selbst spontane Bitten der Senioren, ihnen einen Apfel zu schälen oder ähnliches, gebe es kaum.

Hygienestandard

Die Einrichtung pochte dagegen auf einheitliche Standards für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es gelte der höchst mögliche Hygienestandard. Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation. Es wies die Klage ab und verwies dazu auch auf entsprechende Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.

"Infektionsfeld"

In der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterin und der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner wögen Gesundheit und Unversehrtheit höher, erklärten die Richter. Fingernägel seien ein "Infektionsfeld", denn es könnten sich unter langen oder auch auf lackierten Fingernägeln Bakterien festsetzen. Selbst wenn sie nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung komme, so sei die Betreuerin doch im täglichen Kontakt und Umgang mit den Bewohnern. Deshalb sei die Dienstanweisung des Arbeitgebers angemessen und er sei berechtigt, einheitliche Standards für alle zu erlassen.

Ob die Klägerin in Revision geht, war unmittelbar nach Verkündung des Urteils noch offen.


Quelle:
epd