Caritas sieht Änderungsbedarf beim Bevölkerungsschutzgesetz

Nicht nur die Inzidenzien zählen

Der Deutsche Caritasverband begrüßt weite Teile der geplanten Reform des Bevölkerungsschutzgesetzes, sieht aber noch erheblichen Änderungsbedarf. So solle für Verbote nicht nur der Schwellenwert der Inzidenzen berücksichtigt werden.

Ausgangssperren in Deutschland / © Christian Charisius (dpa)
Ausgangssperren in Deutschland / © Christian Charisius ( dpa )

Bei Einschränkungen und Verboten sollten auch weitere Kriterien wie etwa die Kapazität der Intensivbetten eine Rolle spielen.

Es sei begrüßenswert, dass der Entwurf beabsichtige, pandemiebedingte Grundrechtseingriffe auf eine vom Bundestag zu verabschiedende gesetzliche Grundlage zu stellen, aber die Voraussetzungen müssten noch deutlich konkretisiert werden, heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu der Anhörung im Gesundheitsausschuss an diesem Donnerstag.

Stärker den Public-Health-Ansatz vertreten

Weiter wünscht sich die Caritas, dass das Gesetz stärker den Public-Health-Ansatz vertritt und bei den Schutzmaßnahmen Prävention und Schutz von vulnerablen Gruppen und Risikogruppen gezielter in den Blick nehmen sollte. Auch müssten bei der neuen Teststrategie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen stärker berücksichtigt werden. Und bei den Nichtversicherten müssten auch Personen, die illegal in Deutschland sind eingeschlossen werden.

Der Entwurf des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entwickelt bereits getroffene Regelungen und Änderungen des Infektionsschutzes fort.

Unter anderem listet der neue Paragrafen 28a im Infektionsschutzgesetz konkrete Schutzmaßnahmen auf, die in einer Pandemie verhängt werden können, unter anderem, um zu konkretisieren, wann bundesweite Regelungen nötig sind.

Die bereits geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern soll fortgeführt und erweitert werden, so dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.

Änderungen beim Arztvorbehalt geplant

Indes soll es keine Entschädigung für einen Verdienstausfall geben, wenn eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet der Grund ist. Der Entwurf sieht auch vor, die Einreise aus Risikogebieten etwa durch eine digitale Einreisemeldung klarer zu regeln.

Mit Blick auf Covid-19-Tests, vor allem Schnelltests, soll es Änderungen beim Arztvorbehalt geben sowie die Möglichkeiten, künftig auf tiermedizinische Labore bei Bedarf zurückzugreifen. In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch erhalten.

Über die Caritas hinaus haben noch zahlreiche weitere Arztverbände und Gewerkschaften und Sachverständige zum Gesetzentwurf Stellung bezogen.


Quelle:
KNA
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