Wie das Infektionsschutzgesetz die Religionsfreiheit tangiert

Gottesdienste in Zeiten von Ausgangssperren?

Das Kabinett hat sich auf bundeseinheitliche Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie geeinigt. Es beschloss einen Entwurf für Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Hat das auch Auswirkungen auf die Religionsfreiheit?

Gottesdienstteilnehmer tragen Mundschutz / © Harald Oppitz (KNA)
Gottesdienstteilnehmer tragen Mundschutz / © Harald Oppitz ( KNA )

Mit dem neuen Beschluss werden die Kompetenzen des Bundes erweitert. Demnach sollen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 nächtliche Ausgangssperren und schärfere Kontaktbeschränkungen gelten; ab einem Wert von 200 müssen Schulen schließen. Die Religions- und Versammlungsfreiheit ist von den Maßnahmen nicht betroffen.

"Die dritte Welle hat unser Land fest im Griff"

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sprach von einem ebenso wichtigen wie dringenden Beschluss. "Die bundeseinheitlich geltende Notbremse ist überfällig, denn die Lage ist ernst", so die Kanzlerin. "Die dritte Welle hat unser Land fest im Griff", sagte sie unter Verweis auf Angaben des Robert Koch-Instituts, eine steigende Belegung der Intensivbetten und die Zahl der an Corona Verstorbenen.

Merkel räumte ein, dass es "harte Einschränkungen" seien, aber nur so könne die Infektionswelle gestoppt und gebrochen werden. Durch die Impfungen gehe die Gesellschaft aber "dem Licht am Ende des Tunnels mit immer größeren Schritten entgegen".

Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 dienen - also alle Zusammenkünfte, die von dem einheitlichen Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Freiheit erfasst werden -, unterliegen nicht den Beschränkungen, wie es heißt.

Für entsprechende Veranstaltungen und Zusammenkünfte gelten bereits bestehende und künftige Maßnahmen, die vor allem in den Rechtsverordnungen der Länder getroffen werden.

Kitas und Schulen so lange wie möglich offen

Laut Regelung sollen Kitas und Schulen so lange wie möglich geöffnet bleiben.

Allerdings soll spätestens, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200 überschritten hat, ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas und Kindertagespflege untersagt werden und die Länder eine Notbetreuung einrichten können.

Zudem wurde eine weitere Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen. Sie können nicht nur bei einer Erkrankung von Kindern, sondern auch beim eingeschränkten Betrieb von Kitas und Schulen genutzt werden.

Demnach werden pro Elternteil und Kind noch einmal zehn zusätzliche Tage gewährt, für Alleinerziehende sind es weitere 20 Tage pro Kind. Jedes Elternteil hat demnach in diesem Jahr insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende auf 60 Tage pro Kind.


Quelle:
KNA