Kirchenrechtler Güthoff sieht in unerlaubten Segnungen kein Schisma

Bestrafung unangemessen

Katholische Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare begründen nach Auffassung des Münchner Kirchenrechtlers Elmar Güthoff kein Schisma. "Man sollte nicht versuchen, in diese Segnungen einen theologisch höheren Stellenwert zu interpretieren."

Homosexuelles Paar mit Regenbogenfahne / © Raul Mellado Ortiz (shutterstock)
Homosexuelles Paar mit Regenbogenfahne / © Raul Mellado Ortiz ( shutterstock )

Das sagte Güthoff der katholischen Wochenzeitung "Die Tagespost" in Würzburg. Eine kirchliche Bestrafung der beteiligten Seelsorger hält Güthoff prinzipiell für möglich, im aktuellen Fall aber für unangemessen.

"Das kirchliche Strafrecht ist vom Grundsatz der Milde geprägt." Strafen sollten grundsätzlich nur verhängt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, nicht aber aus kirchenpolitischen Erwägungen.

Widerspruch zu Weishaupts Ansicht

"Ich glaube nicht, dass die Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften strafrechtlich angemessen geklärt werden kann", fügte der Wissenschaftler hinzu. Güthoff wandte sich mit seinen Aussagen gegen die Auffassung des in den Niederlanden lehrenden Kirchenrechtlers Gero Weishaupt.

Dieser hatte im Vorfeld der angekündigten Segensfeiern der Aktion "#liebegewinnt" in rund 100 Kirchen in Deutschland gesagt, Bischöfe, die das päpstliche Verbot solcher Segnungen ignorierten, zögen sich als Tatstrafe automatisch die Exkommunikation zu.

Güthoff sagte, Weishaupts "aufrichtige Sorge um die Reinerhaltung des Glaubens und die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung" verdiene Anerkennung, er gehe aber in seinen Schlussfolgerungen zu weit. Ein Schisma sei viel mehr als nur eine Störung der Einheit mit dem Papst.

Strafverfahren kaum vorstellbar

Außerdem setze Weishaupt voraus, dass Franziskus die Antwort der Glaubenskongregation in besonderer Form bekräftigt habe. Das sei aber nicht der Fall.

Der Kirchenrechtler sagte, er könne sich nicht vorstellen, dass der Papst deshalb Strafverfahren gegen Bischöfe führe. Im Falle der beteiligten Priester müsste der für sie zuständige Diözesanbischof tätig werden. Von einem strafrechtlich relevanten Vorsatz könne man aber wohl nicht schematisch ausgehen.


Quelle:
KNA
Mehr zum Thema