Ein Generalvikar gilt als wichtigster Mitarbeiter des Bischofs an der Spitze einer Diözese und als dessen "alter ego". Ihm fällt vor allem die Verwaltung zu. Darin ist er mit dem Manager eines Unternehmens vergleichbar. Laut Kirchenrecht besitzt er die Gewalt, "die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können".
Das Generalvikariat ist zentrale Verwaltungsbehörde eines Bistums. Mancherorts heißt sie Ordinariat. Sie gewährleistet das Funktionieren von Seelsorge, Sozialdiensten und Bildungseinrichtungen.
Ein Generalvikar darf laut Kirchenrecht "niemals gegen den Willen oder die Absicht des Diözesanbischofs handeln". Wenn ein Bischof abgesetzt oder versetzt wird, zurücktritt oder stirbt, verliert der Generalvikar automatisch sein Amt. (kna)
Ein Generalvikar unterstützt seinen Diözesanbischof bei der Bistumsleitung. Ihm fällt vor allem die allgemeine Verwaltung zu. Darin ist er mit dem geschäftsführenden Manager eines Unternehmens vergleichbar. Laut dem katholischen Kirchenrecht besitzt er die ausführende Gewalt, "die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können" (Canon 479 § 1).
In dieser Rolle leitet er das Generalvikariat, die zentrale Verwaltungsbehörde eines Bistums. Das Generalvikariat - mancherorts auch Ordinariat genannt - hat das Funktionieren etwa der Seelsorge, der Sozialdienste und der Bildungseinrichtungen zu gewährleisten. Hier ist die Behörde auch für die Bereitstellung der Finanzmittel zuständig.
Die Macht eines Generalvikars ist eingeschränkt: Über alle wichtigen Amtsgeschäfte hat er seinen Bischof zu informieren. Auch darf er "niemals gegen den Willen oder die Absicht des Diözesanbischofs handeln" (Canon 480). Personalentscheidungen wie die Ernennung oder Abberufung von Pfarrern kann der Generalvikar nicht treffen. Der Bischof kann ihm aber ein entsprechendes Mandat übertragen.
Nach dem Kirchenrecht ist es Sache des Diözesanbischofs, seinen Generalvikar zu ernennen oder abzusetzen. Wenn Rom einen sogenannten Koadjutor ("Helfer") für ein Bistum bestellt, hat der betreffende Bischof diesen zum Generalvikar zu machen. In jedem Fall erlischt das Amt eines Generalvikars, wenn sein Bischof abgesetzt oder versetzt wird, zurücktritt oder stirbt.
Nur in Ausnahmefällen ist ein Generalvikar auch Ersatz für einen abwesenden Bischof. Das Kirchenrecht verpflichtet einen Bistumsleiter, in seiner Diözese zu wohnen. Aus ihr darf er "nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein" (Canon 395 § 2).
In politisch schwierigen Konstellationen - etwa in kommunistisch regierten Ländern - hat es aber auch immer wieder Bischöfe gegeben, die über Jahre nicht in ihr Bistum zurückkehrten und die faktische Leitung ihrem Generalvikar oder einem Delegaten überließen.
(kna)