Der seit Ende Mai vorliegende Entwurf sehe Vielfalt als Bereicherung, und es werde klargestellt, "dass alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Identität oder Lebensform unsere Werte und unseren Dienst repräsentieren können", sagte Vorstandsmitglied Dirk Albrecht in einem auf der Homepage des Verbandes veröffentlichten Interview.
"Das ist ein wichtiges Signal, denn diese Vielfalt wird in den katholischen Krankenhäusern längst gelebt." Sein Kollege Ansgar Veer ergänzte, es sei überfällig, dass Loyalitätspflichten zur persönlichen Lebensführung wegfielen.
Arbeitsrechtlich "zweifelhaft"
Vorstandsmitglied Ingo Morell bezeichnete es zugleich als nicht verhältnismäßig, "dass auch weiterhin der Austritt aus der katholischen Kirche mit wenigen Ausnahmen eine Beschäftigung ausschließen soll". Die Gründe für einen Austritt seien individuell und hätten oft wenig mit einer Abkehr vom Glauben oder christlichen Werten zu tun.
Immer mehr Gerichtsentscheide deuteten darauf hin, dass eine solche Kündigung arbeitsrechtlich "zweifelhaft" sei, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die Berufsausübung "keine entscheidende Anforderung" sei. Veer gab zu bedenken, dass man nicht auf die zunehmend gefragte Kompetenz von Menschen verzichten wolle, nur weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten seien.
Albrecht nahm darüber hinaus Ehrenamtliche in den Blick und mahnte Veränderungsbedarf an: Es müsse klargestellt werden, dass für sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Grundordnung nicht gälten. "Sie sind unverzichtbare Stützen unseres Dienstes, aber sie sind keine Angestellten. Es ist wichtig, dass die Grundordnung glaubwürdig widerspiegelt, was praktisch gelebt werden kann."
Entwurf der Deutschen Bischofskonferenz
Die Regeln für die rund 790.000 Beschäftigten der katholischen Kirche und der Caritas in Deutschland sollen sich grundlegend ändern. Im Entwurf der Deutschen Bischofskonferenz für eine neue "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" heißt es unter anderem, die private Lebensgestaltung, "insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre" der Beschäftigten, solle keinen Anlass mehr für Kündigungen bieten, falls diese nicht im Einklang mit der kirchlichen Lehre stehe.
Als einziger Kündigungsgrund bliebe damit "kirchenfeindliches Verhalten" erfasst. Und ein Austritt aus der Kirche zöge auch nach der neuen Ordnung in der Regel eine Entlassung nach sich. Davon sollen aber Ausnahmen möglich sein.
Demnächst befasst sich zum Beispiel der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland. Das Erfurter Bundesarbeitsgericht hatte den Luxemburger Richtern im Fall einer Hebamme die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Kirchenaustritt vor Dienstantritt bei einem katholischen Krankenhaus ein Kündigungsgrund sein kann, wenn in der Klinik konfessionslose Mitarbeiter beschäftigt sind.