Bistum Münster setzt neues kirchliches Arbeitsrecht um

Gültig ab Januar

Im Bistum Münster gelten zum Jahresbeginn die im Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Lockerungen im kirchlichen Arbeitsrecht. Die Kirche müsse ein angstfreier Raum sein, auch und gerade für die Mitarbeitenden.

Symbolbild Kirchliches Arbeitsrecht / © Julia Steinbrecht (KNA)
Symbolbild Kirchliches Arbeitsrecht / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Das erklärte der Münsteraner Bischof Felix Genn am Montag. Die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts sei dazu ein wichtiger Schritt.

Mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt gilt das erneuerte Arbeitsrecht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums, auch für die im pastoralen Dienst Tätigen. Ausnahmen gebe es in der geänderten Grundordnung lediglich für Priester und Diakone aufgrund ihres Weiheamtes.

Private Lebensführung

Eine zentrale Änderung in der neuen Grundordnung sei, dass die private Lebensgestaltung keiner rechtlichen Bewertung mehr unterliege und somit dem Dienstgeber entzogen sei, erklärte das Bistum.

Das Kirchliche Arbeitsrecht in einer Broschüre / © Julia Steinbrecht (KNA)
Das Kirchliche Arbeitsrecht in einer Broschüre / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Menschen, die unverheiratet in einer Beziehung zusammenleben, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung seien oder die nach einer Scheidung erneut heiraten, könnten so weiterhin für die Kirche arbeiten. Im Bistum Münster habe es bei der privaten Lebensführung für die nicht pastoralen Mitarbeitenden auch schon in den vergangenen Jahren keine Konsequenzen mehr gegeben, erklärte das Bistum.

Die Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen werde so deutlich wie nie zuvor als Bereicherung anerkannt, hieß es weiter. Alle Mitarbeitenden könnten der erneuerten Grundordnung zufolge unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform eine den Menschen dienende Kirche repräsentieren.

Regelungen gelten im Erzbistum Paderborn vorläufig

Die Religionszugehörigkeit sei nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich sei, hieß es weiter. Das gelte für pastorale und katechetische Dienste sowie für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägten und nach außen repräsentierten.

 Kirchliches Arbeitsrecht
 / © Julia Steinbrecht (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Julia Steinbrecht ( KNA )

Das benachbarte Erzbistum Paderborn hatte angekündigt, die neuen arbeitsrechtlichen Regelungen ab Jahresbeginn vorläufig anzuwenden.

Abschließend werde dann der neue Erzbischof über die weitere Umsetzung entscheiden. Nach der Emeritierung des früheren Erzbischofs Hans-Josef Becker wird das Erzbistum vorübergehend von dem Diözesanadministrator Michael Bredeck geleitet. Auch das Erzbistum Köln sowie die Bistümer Essen und Aachen hatten erklärt, die neuen Regelungen umsetzen zu wollen.

Wichtige Daten zum kirchlichen Arbeitsrecht

Das eigenständige Arbeitsrecht der Kirchen ist in den vergangenen Jahren von verschiedenen Seiten massiv unter Druck geraten. Jetzt planen die katholischen Bischöfe erneut eine Reform, nach der die private Lebensgestaltung, das Beziehungsleben und die Intimsphäre der Beschäftigten keinen Anlass mehr für Kündigungen bieten sollen. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Daten und Fakten.

Das kirchliche Arbeitsrecht steht vor Veränderungen  (shutterstock)
Das kirchliche Arbeitsrecht steht vor Veränderungen / ( shutterstock )
Quelle:
epd